Parlamentskorrespondenz Nr. 1289 vom 25.11.2020

Hass im Netz: Verfassungsausschuss billigt neue Auflagen für Kommunikationsplattformen

Facebook & Co müssen wirksames Beschwerdeverfahren anbieten und rechtswidrige Inhalte umgehend löschen

Wien (PK) – Große Kommunikationsplattformen wie Facebook müssen ihren NutzerInnen künftig ein leicht zugängliches Beschwerdeverfahren anbieten und gemeldete rechtswidrige Inhalte grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden löschen bzw. sperren. Der Verfassungsausschuss des Nationalrats hat heute mit den Stimmen der Regierungsparteien grünes Licht für einen entsprechenden Gesetzesentwurf gegeben. Damit will die Politik Hass im Netz entgegenwirken. Über eine weitere, korrespondierende Regierungsvorlage wird morgen im Justizausschuss beraten. Sie soll Opfern das Vorgehen gegen "Hassposter" erleichtern und sieht eine Verschärfung des Straftatbestands der Verhetzung vor. Ganz fix ist das Gesamtpaket allerdings noch nicht, das laufende Notifizierungsverfahren bei der EU für das Kommunikationsplattformen-Gesetz endet erst am 2. Dezember.

Passiert hat den Verfassungsausschuss heute auch eine Novelle zum ORF-Gesetz und anderen Mediengesetzen, die unter anderem dem ORF-Stiftungsrat und der KommAustria Umlaufbeschlüsse bzw. Beschlüsse per Videokonferenz während der COVID-19-Pandemie ermöglicht. Zudem werden das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und weitere Gesetze an eine 2018 beschlossene EU-Richtlinie angepasst. Damit verbunden sind auch neue Auflagen für Video-Sharing-Plattformen wie YouTube und neue Vorgaben für Werbung.

Bei den Abstimmungen berücksichtigt wurden auch einige kleinere Abänderungsanträge. Sie sehen etwa vor, dass Hinweise in Fernsehprogrammen auf Sendungen und Mediendienste der Sendergruppe künftig nicht mehr in Werbelimits einzurechnen sind. Zudem wurde fixiert, dass das Kommunikationsplattformen-Gesetz mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten soll, wobei die betroffenen Diensteanbieter bis Ende März – also drei Monate – Zeit haben werden, die neuen Verpflichtungen umzusetzen.

Opposition befürchtet "Overblocking"

Geschlossen gegen das Kommunikationsplattformen-Gesetz stimmte die Opposition, wiewohl auch sie die Notwendigkeit sieht, Hass im Netz zu bekämpfen. Das sei ein langjähriges Anliegen der SPÖ, sagte etwa Katharina Kucharowits. Die Balance zwischen Meinungsfreiheit und notwendigem Vorgehen ist ihrer Meinung nach mit dem vorliegenden Gesetz jedoch nicht gewährleistet. Die Gefahr des Overblockings sei trotz Aufnahme einzelner Anregungen aus dem Begutachtungsverfahren nicht ausgeräumt.

Gar von einem "schlechten Tag für die Meinungsfreiheit" sprach FPÖ-Abgeordnete Susanne Fürst. Hass im Netz sei ein Problem, diesem könnte man aber anders beikommen, als einfach "unerwünschte Meinungen zu brandmarken", wie das mit dem vorliegenden Gesetz geschehe, meinte sie. Dass die Gefahr der Überregulierung und des "Overblockings" eine reale sei, zeigt für sie das deutsche Netzdurchsetzungsgesetz: Dort würden regelmäßig Meinungen blockiert, weil diese der Politik "lästig" seien. Als Beispiel nannte Fürst die Löschung eines Posts über einen hohen Anteil an Afghanen bei Vergewaltigungen, obwohl die Daten aus der Kriminalstatistik stammten. Ihr zufolge ist es außerdem schwierig zu beurteilen, was falsch und was richtig ist, wie die Debatte über Corona gerade zeige. Ihr Parteikollege Harald Stefan äußerte die Befürchtung, dass es künftig möglich sein wird, Meinungen zu verhindern, indem man gezielt Beschwerden organisiert.

Natürlich brauche es Maßnahmen gegen Hass im Netz, die Frage sei, welche, stimmte auch Douglas Hoyos-Trauttmansdorff (NEOS) in den Reigen der KritikerInnen ein. Er wertet es zwar als positiv, dass Wikipedia vom Gesetz ausgenommen wurde, viele andere Punkte wie etwa die Zählung österreichischer NutzerInnen seien aber nach wie vor unklar. Zudem glaubt auch Hoyos-Trauttmansdorff, dass die betroffenen Plattformen gepostete Inhalte künftig vorsorglich in großem Umfang löschen werden, um Strafen zu entgehen. Letzten Endes würde das Gesetz nur aufstrebenden kleinen österreichischen Unternehmen schaden, ist er überzeugt.

SPÖ, FPÖ und NEOS zeigten außerdem wenig Verständnis, warum die Regierung nicht den von der EU-Kommission für Dezember in Aussicht gestellten "Digital Service Act" abwartet. Eine europäische Lösung sei das einzig richtige, merkte Hoyos-Trauttmansdorff dazu an. Insellösungen seien langfristig kein Gewinn.

Mit dem Gesetz komme es darüber hinaus zu einer "Privatisierung der Strafrechtspflege", sind sich Kucharowits, Fürst und  NEOS-Abgeordneter Nikolaus Scherak einig. Nicht Gerichte, sondern Plattformen würden entscheiden, was gelöscht werde und was nicht, kritisierte Kucharowits. Noch dazu bräuchten die mit dieser Aufgabe betrauten Plattform-MitarbeiterInnen keine spezifische Ausbildung. Für Laien sei es nur schwer eruierbar, was strafbar sei, gab Scherak zu bedenken. Die NEOS glauben außerdem nicht, dass die geplante Umleitung von Werbegeldern an die KommAustria bei Nichtbegleichung von Strafen funktionieren wird.

ÖVP und Grüne halten rasches Handeln für geboten

ÖVP und Grüne hielten den Oppositionsfraktionen entgegen, dass rasches Handeln geboten sei. Man müsse den "unerträglichen Zustand" beenden, dass Hasspostings wochen- und monatelang im Netz stehen, bis eine gerichtliche Entscheidung vorliege, hielt etwa Agnes Sirkka Prammer (Grüne) fest. Die Kommunikationsplattformen hätten eine Verantwortung, und mit dem vorliegenden Gesetz würden sie gezwungen, diese Verantwortung auch wahrzunehmen. Dass damit Recht privatisiert wird, kann Prammer nicht erkennen, in letzter Instanz würden selbstverständlich Gerichte entscheiden. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf den morgen im Justizausschuss verhandelten Teil des Gesetzespakets. Der Staat habe eine Verletzung der Seele genauso zu sanktionieren wie er auch körperliche Gewalt sanktioniere, bekräftigte die Abgeordnete.

Eva Maria Himmelbauer (ÖVP) wies darauf hin, dass die Plattformen künftig verpflichtet seien, Beschwerden von NutzerInnen nachzugehen. Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit sei damit nicht verbunden. Schließlich seien die Straftatbestände, die eine Löschpflicht bewirken, taxativ aufgezählt.

Was die Forderung nach einer EU-weit einheitlichen Vorgangsweise betrifft, machten die Koalitionsparteien geltend, dass es wohl noch eine Weile dauern werde, bis ein EU-weites Regelwerk steht. Österreich werde als Vorreiter Erfahrungen in die Verhandlungen miteinbringen können, betonte Prammer.

Edtstadler ortet "ausgewogene Lösung"

Das sieht auch Kanzleramtsministerin Karoline Edtstadler so. Die Gesetzesvorlage sei eine große Errungenschaft, ist sie überzeugt. Es gehe darum, rechtswidrige Inhalte zu löschen, die taxativ im Gesetz aufgezählt seien, das habe mit Meinung nichts zu tun. Einschlägige Posts seien von Opfern oft sehr schwer zu ertragen und würden sich schnell verbreiten. Zudem hätten Plattformen gemäß dem E-Commerce-Gesetz grundsätzlich schon jetzt die Verpflichtung, rechtswidrige Inhalte zu löschen, nun werde dazu ein klarer Rechtsrahmen geschaffen.

Dass die Bundesregierung Anleihe am deutschen Netzdurchsetzungsgesetz genommen hat, führte Edtstadler auf eine entsprechende Anregung der EU-Kommission zurück. Man sei aufgrund der dortigen Erfahrungen aber bewusst in einigen Punkten – "sehr kreativ" – davon abgewichen. Die Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren hätten gezeigt, dass "eine sehr ausgewogene Lösung" gefunden worden sei, man habe außerdem etliche Anregungen aufgenommen.

Für einen wesentlichen Punkt hält es Edtstadler, dass es künftig einen greifbaren Verantwortlichen gibt. Strafen seien nur der Schlusspunkt, wenn das Gesetz systematisch nicht umgesetzt werde, hielt sie in Richtung der NEOS fest.

Auch das Argument der Opposition, dass Entscheidungen mit dem Gesetz an Konzerne ausgelagert würden, ist für Edtstadler nicht schlüssig, vielmehr würden diese schon jetzt über Löschen oder Nicht-Löschen entscheiden – allerdings auf Basis eigener Community-Richtlinien und nicht auf Basis strafrechtlicher Bestimmungen.

Kommunikationsplattformen müssen rasch auf Beschwerden reagieren

Konkret werden große Kommunikationsplattformen mit dem neuen Gesetz (463 d.B.) verpflichtet, rasch auf Nutzerbeschwerden zu reagieren und offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden zu löschen. Dabei geht es etwa um strafrechtliche Delikte wie Verhetzung, Drohungen, Falschinformationen oder die Gutheißung einer terroristischen Straftat. Ist eine ausführlichere Prüfung des Inhalts nötig, werden dem Betreiber dafür sieben Tage zugestanden.

Die Entscheidung, einen beanstandeten Inhalt zu löschen bzw. nicht zu löschen, kann sowohl vom Beschwerdeführer / von der Beschwerdeführerin als auch vom Poster / von der Posterin selbst innerhalb von 14 Tagen beeinsprucht werden. Das Überprüfungsverfahren ist dann binnen zwei Wochen abzuschließen. Zudem können sich NutzerInnen im Falle einer erfolglosen Intervention beim Plattformbetreiber an eine bei der Rundfunk- und Telekomregulierungsbehörde RTR eingerichtete Schlichtungsstelle wenden.

Wird ein rechtswidriger Inhalt von der Plattform gelöscht bzw. der Zugang dazu gesperrt, hat der Betreiber der Kommunikationsplattform die vorhandenen Daten zu Beweiszwecken für mehrere Wochen zu sichern. Das betrifft nicht nur den betroffenen Inhalt, sondern auch Daten, die der Identifikation der jeweiligen PosterInnen dienen, also etwa Benutzername und IP-Adresse. Damit soll vor allem die Strafverfolgung erleichtert werden.

Zudem sind die Betreiber von Kommunikationsplattformen künftig verpflichtet, regelmäßig Berichte über ihren Umgang mit Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte zu erstellen sowie einen Verantwortlichen und Zustellbevollmächtigten zu ernennen, dessen Kontaktdaten leicht zugänglich sein müssen. Dies zielt vor allem auf ausländische Kommunikationsplattformen ab. Auch die Meldemöglichkeit für NutzerInnen muss einfach und rasch auf der Plattform zu finden sein.

Unter das Gesetz fallen allerdings nur große Kommunikationsplattformen, die mindestens 100.000 registrierte Personen haben und einen jährlichen Umsatz von mehr als 500.000 € erzielen. Auch Kommunikationsplattformen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Marktplätze, Lernplattformen und Online-Enzyklopädien wie Wikipedia sowie Userforen von Medien sind von den Bestimmungen ausgenommen. Letztere würden ohnehin den strengen Bestimmungen des Mediengesetzes unterliegen, heißt es dazu in den Erläuterungen. Zudem seien Kommunikationsplattformen, die vorrangig Waren oder Dienstleistungen anbieten oder der Vermittlung von Immobilien oder Jobs dienen, bislang nicht durch eine erhebliche Verbreitung rechtswidriger Inhalte in Erscheinung getreten. Für Video-Sharing-Plattformen gibt es im AMD-Gesetz eigene Bestimmungen (siehe unten).

Strafen von bis zu 10 Millionen Euro

Bei Verstößen gegen die neuen gesetzlichen Bestimmungen drohen durchaus deftige Strafen. Wer kein Meldeverfahren für NutzerInnen anbietet oder nichts gegen gemeldete rechtswidrige Inhalte unternimmt, kann etwa mit einer Geldbuße von bis 10 Mio. € belangt werden. Bei Nichtbestellung eines Verantwortlichen ist ein Strafrahmen von bis zu 1 Mio. € vorgesehen. Um die Eintreibung verhängter Strafen zu erleichtern, können Marketing-Agenturen verpflichtet werden, Werbegelder für die Plattform an die Behörde umzuleiten. Aufsichtsbehörde ist die KommAustria, bei ihr können Anbieter im Sinne der Rechtssicherheit auch vorab klären lassen, ob ihre Dienste unter das Gesetz fallen.

Neue Auflagen für Video-Sharing-Plattformen

Mit etwas Verzögerung setzt Österreich darüber hinaus eine 2018 beschlossene EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste um. Dabei geht es unter anderem um die Einbeziehung von Video-Sharing-Plattformen wie YouTube in das Regulierungsregime, neue Vorgaben für TV-Anstalten und Abrufdienste in Bezug auf Kinder- und Verbraucherschutz und die Ausweitung von Mechanismen der Selbstkontrolle. Auch der ORF ist in einigen Punkten davon betroffen. Diese Gesetzesnovelle (462 d.B.) erhielt auch die Zustimmung der NEOS.

Konkret müssen Betreiber von Video-Sharing-Plattformen künftig verschiedene Maßnahmen ergreifen, um NutzerInnen vor rechtswidrigen bzw. schädlichen Inhalten zu schützen. Dazu gehören etwa ein leicht zugängliches Meldesystem für Videos, die zu terroristischen Straftaten auffordern bzw. diese gutheißen, Minderjährige pornografisch darstellen, den Tatbestand der Verhetzung erfüllen oder generell zu Gewalt oder Hass gegen bestimmte Gruppen aufstacheln, und damit verbundene Löschpflichten. Zudem sind Vorkehrungen zu treffen, dass derartige Inhalte – etwa durch entsprechende Nutzungsbedingungen und Warnhinweise – erst gar nicht hochgeladen werden und Minderjährige möglichst keinen Zugang zu Videos haben, die ihre körperliche, geistige und sittliche Entwicklung beeinträchtigen können. Auch Angebote zur Erhöhung der Medienkompetenz sind bereitzustellen.

Bei wiederholten Beschwerden gegen einen Plattform-Betreiber kann die KommAustria als Regulierungsbehörde eingreifen und nach Prüfung der Sachlage Geldbußen von bis zu 150.000 € verhängen. Das gilt etwa für den Fall, dass kein funktionsfähiges Melde- oder Bewertungssystem bereitgestellt wird oder keine Maßnahmen ergriffen werden, um die Allgemeinheit vor verbotenen Inhalten auf der Plattform zu schützen. Bei mehrfachen schwerwiegenden Rechtsverstößen ist auch eine vorläufige Untersagung der Video-Plattform möglich, wobei die Europäische Kommission diese Untersagung wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht wieder aufheben kann.

Video-Plattformen mit geringen Nutzerzahlen und Umsätzen sowie spezifische Plattformen, die etwa dem Austausch von Unterrichtsmaterial dienen, können von der Regierungsbehörde vom Anwendungsbereich der gesetzlichen Bestimmungen ausgenommen werden. Außerdem ist die Einrichtung einer Schlichtungsstelle vorgesehen. Sie soll unter anderem angerufen werden können, wenn der Betreiber der Aufforderung eines Nutzers bzw. einer Nutzerin zum Löschen eines bestimmten Inhalts nicht nachkommt.

Mehr Barrierefreiheit, weniger Werbung für ungesunde Lebensmittel

Auch für klassische audiovisuelle Mediendienste wie TV-Sender oder Abrufdienste gilt künftig ausdrücklich, dass ausgestrahlte bzw. bereitgestellte Sendungen und Filme nicht zu Hass oder Gewalt gegen bestimmte Gruppen oder Mitglieder dieser Gruppen aufstacheln und keine Aufforderung zu terroristischen Straftaten enthalten dürfen. Zudem wird die bestehende Verpflichtung von TV-Sendern, wichtige behördliche Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen zu senden, auf Abrufdienste ausgedehnt.

Um die Barrierefreiheit von Sendungen voranzutreiben, sind Mediendienste-Anbieter in Hinkunft verpflichtet, deren Anteil am Gesamtangebot kontinuierlich zu steigern und einen entsprechenden Aktionsplan zu erstellen, dessen Umsetzung von der KommAustria als Regulierungsbehörde zu prüfen ist. Allerdings sind für kleine lokale und regionale Anbieter sowie für Live-Sendungen Ausnahmen vorgesehen. Der ORF wird in diesem Zusammenhang verpflichtet, bis zum Jahr 2030 die Barrierefreiheit all seiner Sendungen mit Sprachinhalten anzustreben.

Auch was Werbung für alkoholische Getränke sowie für stark salz-, fett- oder zuckerhältige Lebensmittel betrifft, sind die Anbieter angehalten, Richtlinien zu erstellen, wobei für den ORF besondere Bestimmungen gelten und sich die Vorgabe in Bezug auf ungesunde Lebensmittel nur an Anbieter richtet, die auch Kindersendungen im Angebot haben. Ziel der Maßnahmen ist ein besserer Schutz Minderjähriger vor unangebrachten Werbebotschaften. Zudem sind Teleshopping-Angebote in Kindersendungen künftig verboten.

Nicht mehr in das Zeitlimit für Werbeblöcke einzurechnen sind sogenannte "schwarze Sekunden", also Schwarz- und andere Bilder, die vor dem Werbeblock oder zwischen einzelne Werbespots eingeschoben werden. Gleiches gilt für Hinweise auf andere Sendungen der gleichen Sendergruppe. Außerdem kommt es im Bereich der Produktplatzierung zu einer Umkehrung des Regel-Ausnahme-Prinzips: Diese Art von Werbung ist nun generell erlaubt, aber in bestimmten Sendungen wie Nachrichten- und politischen Informationssendungen, Verbrauchersendungen, Kindersendungen und religiösen Sendungen ausdrücklich untersagt.

Im Sinne der Förderung europäischer Werke sind künftig grundsätzlich auch Abrufdienste angehalten, mindestens 30% der bereitgestellten Titel dieser Kategorie zuzuordnen. Zudem sollen entsprechende Werke angemessen und eindeutig gekennzeichnet werden.

Verbot des eigenmächtigen Überblendens von Sendungen

Ausdrücklich verboten wird das Überblenden von Sendungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Mediendienste-Anbieters, etwa durch ein Logo, die Einfügung eines Werbefensters oder durch eine Laufschrift. Damit will man die missbräuchliche Verwendung von TV-Sendungen für Werbezwecke unterbinden. Bei Verstößen gegen das Verbot drohen nicht nur Verwaltungsstrafen, sondern auch die Abschöpfung eines etwaigen kommerziellen Gewinns zugunsten des Mediendienste-Anbieters.

Neue Aufgaben der RTR betreffen unter anderem die Bereitstellung eines vielfältigen Informationsangebots zum Thema Medienkompetenz. Überdies soll die RTR als Servicestelle für Medienkompetenz und für Beschwerden in Bezug auf die Barrierefreiheit von Sendungen fungieren. Etliche weitere EU-Vorgaben, etwa was die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden betrifft, sind den Erläuterungen zufolge hingegen in Österreich bereits seit längerem umgesetzt. Für Einrichtungen der Selbstkontrolle von Mediendienste-Anbietern sind staatliche Förderungen möglich.

Auch im Radiobereich sind sogenannte "schwarze Sekunden" und Verweise auf andere Sendungen künftig aus der Werbezeit herauszurechnen. Zudem kommt es bei den Meldepflichten für Privatradios über erfolgte Eigentümerwechsel zu Erleichterungen.

Unterscheidung zwischen kleinen Anbietern und großen Plattformen

Im Rahmen der Debatte hob Eva Blimlinger (Grüne) hervor, ihr sei es wichtig, dass für einen kleiner Anbieter, der vielleicht ein lokales Fußballmatch überträgt, nicht die gleichen Regelungen gelten wie für große Plattformen. Auch SPÖ-Abgeordnete Katharina Kucharowits anerkannte die Bemühungen, das Gesetz zu verbessern. Es sei aber "komisch", dass es unterschiedliche Regelungen für Video-Plattformen und andere Kommunikationsplattformen gebe, meinte sie. Das sei nicht nutzerfreundlich. Zudem plädierte sie für eine gänzliche Barrierefreiheit von Angeboten. "Nicht perfekt" ist die Umsetzung der Richtlinie auch für NEOS-Abgeordnete Henrike Brandstötter, ihre Fraktion stimmte dem Gesetzentwurf, anders als SPÖ und FPÖ, aber zu.

Bundeskanzler Sebastian Kurz hob hervor, dass die EU-Richtlinie im Wesentlichen drei Ziele verfolge: Ein besserer Schutz von Kindern, eine Steigerung der barrierefreien Inhalte und eine Ausweitung der Werbebeschränkungen auf Plattformen. Als ein wesentliches Instrument, um Kinder vor schädlichen Inhalten zu schützen, sieht er Altersverifizierungssysteme.

Auch ORF-Stiftungsrat kann künftig Beschlüsse im Umlaufweg fassen

In Reaktion auf die COVID-19-Pandemie haben bereits viele staatliche bzw. öffentliche Organe und Gremien die vorübergehende Möglichkeit erhalten, Beschlüsse im Umlaufweg bzw. per Videokonferenz zu fassen, sollten physische Zusammenkünfte der Mitglieder nicht möglich oder nicht geboten sein. Diese Möglichkeit wird nun auf weitere Bereiche ausgedehnt werden. Eine von ÖVP und Grünen beantragte Änderung des Parteiengesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des Presseförderungsgesetzes, des Publizistikförderungsgesetzes und des ORF-Gesetzes (968/A) hat heute – unter Berücksichtigung eines rein technischen Abänderungsantrags – den Verfassungsausschuss mit breiter Mehrheit passiert. Lediglich die FPÖ stimmte gegen die Novelle.

Vom Gesetzentwurf umfasst sind etwa der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat, die KommAustria inklusive ihrer Senate, die Presseförderungskommission sowie der Stiftungsrat und der Publikumsrat des ORF. Voraussetzung für Beschlüsse im Umlaufweg oder per Videokonferenz sind demnach "außergewöhnliche Verhältnisse". Zudem wird die Regelung jeweils bis Mitte 2021 befristet. Es sei auch im Bereich des Parteien- und Medienrechts erforderlich, die Funktionsfähigkeit der Organe sicherzustellen, wird das Vorhaben begründet. Im KommAustria-Gesetz wird außerdem ausdrücklich festgeschrieben, dass COVID-19-Hilfen, die heuer bzw. 2021 gewährt werden, vom grundsätzlich geltenden Kumulationsverbot für Förderungen ausgenommen sind. (Fortsetzung Verfassungsausschuss) gs