Schreiben des Bundeskanzlers betreffend Nominierung gemäß
Art. 23c Abs. 5 B-VG:
Bundeskanzler
An
die Präsidentin des Bundesrates
Wien,
am 10. August 2004
Parlament
Dr. Karl
Renner-Ring 3
1017
Wien
GZ: 405.828/0015-IV/5/2004
Sehr
geehrte Frau Präsidentin!
Gemäß
Art. 23c Abs. 5 B-VG kann ich Ihnen mitteilen, dass der Ministerrat
entsprechend den diesbezüglich stattgefundenen Konsultationen mit den im
Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien in seiner Sitzung vom
10. August 2004 gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG beschlossen hat, die
Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates
vorausgesetzt, Frau Dr. Benita Ferrero-Waldner für die Funktion eines
Mitgliedes der Europäischen Kommission für die Amtsperiode 1. November
2004 bis 31. Oktober 2009 zu nominieren.
Mit
freundlichen Grüßen“
*****
Vizepräsident Mag. Georg Pehm: Den eingelangten Bericht über die Tätigkeit der Volksanwaltschaft im Jahr 2003 habe ich dem Ausschuss für Verfassung und Föderalismus zugewiesen.
Eingelangt und von mir zugewiesen sind jene Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder, die Gegenstand der heutigen Tagesordnung sind.
Die Ausschüsse haben ihre Vorberatungen darüber abgeschlossen und schriftliche Ausschussberichte erstattet.
Ich habe diese Vorlagen und die Wahl von einem Vizepräsidenten und von Schriftführern beziehungsweise Schriftführerinnen für den Rest des 2. Halbjahres 2004 sowie die Erklärung des Landeshauptmannes von Wien, Bürgermeister Dr. Michael Häupl, und die Wahl von Ausschüssen auf die Tagesordnung der heutigen Sitzung gestellt.
Wird zur Tagesordnung das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.
Absehen von der 24-stündigen Aufliegefrist
Vizepräsident Mag. Georg Pehm: Es ist mir der Vorschlag zugekommen, von der 24-stündigen Aufliegefrist der gegenständlichen Ausschussberichte Abstand zu nehmen.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die mit dem Vorschlag auf Abstandnahme von der 24-stündigen Aufliegefrist der gegenständlichen Ausschussberichte einverstanden sind, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit. Der Vorschlag ist mit der nach § 44 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesrates erforderlichen Zweidrittelmehrheit angenommen.
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