BundesratStenographisches Protokoll786. Sitzung / Seite 133

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16.41.0912. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 16. Juni 2010 betreffend ein Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunterneh­men (684 d.B. und 746 d.B. sowie 8336/BR d.B.)

 


Präsident Martin Preineder: Wir gelangen zum 12. Punkt der Tagesordnung.

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Lindinger. Bitte um den Bericht.

 


16.41.32

Berichterstatter Ewald Lindinger: Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Juni 2010 betreffend ein Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahr­zeugen und Luftfahrtunternehmen.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor; ich komme daher sogleich zur Antrag­stellung.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Präsident Martin Preineder: Danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erster zu Wort gelangt Herr Bundesrat Stadler. – Bitte.

 


16.42.07

Bundesrat Werner Stadler (SPÖ, Oberösterreich): Herr Präsident! Frau Bundesminis­terin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Bei dieser Vorlage geht es um die Umset­zung einer erweiterten EU-Richtlinie zur Erhöhung der Sicherheitsstandards im interna­tionalen Flugverkehr und der Sicherheit in der Luftfahrt. Die Richtlinie sieht Regeln und Verfahren zur wirksamen Durchsetzung internationaler Sicherheitsstandards bei Luft­fahrzeugen aus Drittstaaten vor.

Es geht also bei dem vorliegenden Gesetz einerseits um die Umsetzung einer EU-Richt­linie in nationales Recht, andererseits darum, dass der Regelungsumfang des bisheri­gen Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittländern auch auf Luftfahrzeuge und Luftfahrtunternehmen, die der Aufsicht eines anderen Mit­gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, erweitert wird.

Zu erwähnen ist noch, dass durch dieses Gesetz das BMVIT im Interesse der Luftfahrt­sicherheit auch die Durchführung von Vorfeldinspektionen bei ausländischen Luftfahr­zeugen, die außerhalb von Flughäfen gelandet sind, veranlassen kann. Dasselbe gilt auch für nicht im gewerblichen Luftverkehr betriebene ausländische Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse unter 5 700 Kilo, also auch für Kleinflieger und Kleinluftfahrzeuge.

Geschätzte Damen und Herren, ein weiterer wichtiger Punkt in diesem Gesetz sind die Vorgaben über die Qualifikationserfordernisse der zuständigen Inspektoren. Wir in Ös­terreich sind diesbezüglich sehr gut versorgt, aber in anderen Ländern schaut es da nicht so gut aus. Es ist daher zu begrüßen, dass in den Anhängen dieses Gesetzes nähere Vorgaben über die Qualifikationserfordernisse der Inspektoren sowie die Klassifizierung der festgestellten Mängel und die daraus folgenden Sofortmaßnahmen festgelegt sind. Die Erfassung von Informationen über gemeldete Mängel, die Durchführung der Über­prüfung von Luftfahrzeugen und deren Besatzung und schließlich die Vorschreibung von Sofortmaßnahmen bei Vorliegen einer Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt sol-


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