BundesratStenographisches Protokoll790. Sitzung / Seite 80

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Fakt ist auch, dass die Anzahl der Kündigungsanfechtungen im letzten Jahr deutlich ge­stiegen ist. Dabei musste festgestellt werden, dass personenbezogene Gründe bei er­folgten Kündigungen in den Hintergrund getreten sind. Die Kündigungsbegründung der Dienstgeber liegt zu 90 Prozent in der angespannten wirtschaftlichen Situation.

Betrachtet man aber den Hintergrund der Kündigungen genauer, dann zeigt sich sehr wohl, dass mitunter diese Krise auch als Vorwand gilt und galt, um eben ältere Arbeit­nehmer loszuwerden. Ältere Arbeitnehmer haben – bedingt durch eine lange Arbeits­zeit – ein höheres Einkommen und geraten dadurch in Gefahr, einfach „wegrationalisiert“ zu werden.

Wird vom Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen, half bisher nur eines: schnell und richtig reagieren. Wird der Arbeitnehmer wegen eines unzulässigen Motivs oder sozial­widrig gekündigt, ist eine gerichtliche Anfechtung der Kündigung unter bestimmten Vo­raussetzungen möglich. Der § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes liefert die Möglich­keit, binnen einer Woche eine Kündigung vor dem Arbeits- und Sozialgericht wegen So­zialwidrigkeit anzufechten.

Diese Wochenfrist nach Erhalt der Kündigung war allerdings mehr als kurz bemessen. Eine derartige Kündigungsanfechtung ist zudem nur in betriebsratspflichtigen Betrie­ben – das heißt in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern, egal, ob tatsächlich ein Betriebsrat installiert wurde oder nicht – möglich.

Ziel einer Anfechtungsklage ist es ja eigentlich, eine Weiterbeschäftigung im Betrieb zu erreichen. Deshalb ist es wichtig, dass umgehend die richtigen Schritte gesetzt werden.

Wenn Arbeitnehmer Bedenken über die Rechtmäßigkeit ihrer Kündigung haben, ist dafür Sorge zu tragen, dass auch der nötige zeitliche Spielraum vorhanden ist. Die Pra­xis lehrt uns, dass es in den Verhandlungen vielfach – ich betone: vielfach! – gelungen ist, Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, Lösungsmöglichkeiten, die von den Arbeitge­bern vorerst gar nicht bedacht oder zunächst auch gar nicht in Betracht gezogen wor­den sind.

Auch der Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung wird mehr Raum gegeben, was ja zwangsläufig zu einer Entlastung der Gerichte führt. Und ein letztes Argument: Be­troffene Arbeitnehmer können dadurch sehr oft vor einem vorhersehbaren finanziellen Absturz bewahrt werden.

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, eine Woche ist sehr kurz. Eine Verlängerung dieser Frist auf mindestens zwei Wochen ist deshalb ein Schritt in Richtung mehr Fair­ness, ein Schritt in die richtige Richtung. Ich danke für Ihre geschätzte Aufmerksam­keit. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Bundesräten der SPÖ.)

15.11


Präsident Martin Preineder: Zu einer abschließenden Stellungnahme hat sich Herr Bundesminister Hundstorfer zu Wort gemeldet. – Bitte.

 


15.11.44

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hunds­torfer: Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sie verzeihen mir, Herr Bundesrat Krusche, aber es sind 14 Tage und nicht zwei Tage. Ich würde wirklich da­rum bitten: Wenn man schon ein Gesetz kritisiert, dann umfassend und richtig! Punkt eins. (Bundesrat Mag. Klug: „Soziale Heimatpartei!“ Heiterkeit bei der SPÖ.)

Punkt zwei: Sie dürfen sicher sein, dass mit dieser Novelle der Arbeitsauftrag an die Regierung gemäß Regierungsprogramm nicht erledigt ist. Da wir ja die Absicht haben, bis 2013 im Amt zu sein, werden Sie sich freuen, wenn Sie nächstes Jahr eine weitere Novelle vorgelegt bekommen werden. – Ich nehme an, dass Sie da noch hier sein wer-


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