Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 30. November 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Präsident Martin Preineder: Ich danke für die Berichterstattung.
Wir gehen nun in die Debatte ein.
Zuvor darf ich noch den Herrn Staatssekretär im Finanzministerium, Herrn Dr. Reinhold Lopatka, begrüßen. (Allgemeiner Beifall.)
Zu Wort gelangt als Erste Frau Bundesrätin Dr. Winzig. – Bitte.
15.47
Bundesrätin Dr. Angelika Winzig (ÖVP, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Geschätzte Damen und Herren! Liebe Schülerinnen und Schüler aus Rohrbach, der Heimatgemeine unseres Wirtschaftsministers Mitterlehner, herzlich willkommen bei uns! Als Unternehmerin und Interessenvertreterin in der WKÖ und WKO ist es mir wichtig, einmal darauf hinzuweisen, welch hervorragende Leistung unsere Unternehmerinnen und Unternehmer in Österreich erbringen. Größte Hochachtung vor all jenen, die Unternehmen gründen, Mitarbeiter beschäftigen, Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen, diese auch in schwierigen Zeiten halten und das hohe Risiko, die hohe persönliche Haftung auch ohne Fallschirm und Sicherheitsnetz tragen.
Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass unsere Unternehmen ordnungsgemäß geführt werden, aber so wie bei den Arbeitnehmern gibt es auch bei den Selbstständigen einige schwarze Schafe, die solche Gesetze provozieren und auslösen. (Heiterkeit.)
Deshalb möchte ich auf Folgendes hinweisen: Wir behandeln heute ein Betrugsbekämpfungsgesetz und kein Unternehmerkriminalisierungs- oder ein Unternehmerbekämpfungsgesetz, denn Ziel ist es, die ehrlichen Unternehmer zu schützen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmer und Unternehmerinnen zu schaffen und zu garantieren.
Die Verschärfung der Generalunternehmerhaftung im Baubereich nun auch für die Lohnabgaben wird sicherlich dazu einen Beitrag leisten, bedeutet aber für den einzelnen Unternehmer einen höheren Aufwand. Dasselbe gilt auch für die im § 109 Einkommensteuergesetz vorgesehene Meldepflicht für Zahlungen ins Ausland für bestimmte inländische Leistungen, höher als 100 000 € pro Jahr, die nicht nur bei den Unternehmen, sondern sicherlich auch bei den Verwaltungsbehörden einen Mehraufwand erforderlich macht. Bei Auslandsüberweisungen, die höher als 100 000 € sind und bei denen der Empfänger nicht genannt werden kann, liegt der Betrugsverdacht sehr nahe und verdient sicherlich die 25-prozentige höhere KöSt sowie die Aberkennung als Betriebsausgabe.
Auf eine Besonderheit möchte ich noch hinweisen, die im § 30a Finanzstrafgesetz-Novelle geschaffen wurde und vor allem für KMUs wichtig ist. Als KMU ist man mit unseren Steuergesetzen überfordert. Wir haben auch nicht die Steuerberater, die hundert Spezialisten im Backoffice haben, daher passieren Fehler, die aber nichts mit Steuerbetrug zu tun haben. Jeder, der schon eine routinemäßige Betriebsprüfung hinter sich hat, weiß, wie zeitaufwendig das erstens ist und wie nervenaufreibend das zweitens ist, weil man dem Prüfer ja absolut nicht gewachsen ist. Man fühlt sich immer in einem kriminellen Eck, obwohl man sich keiner Schuld bewusst ist.
Der Verkürzungszuschlag, 10 Prozent plus auf die Abgabenschuld und damit Strafbefreiung, soll sowohl der Entkriminalisierung dienen als auch die Konzentration der Fi-
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