BundesratStenographisches Protokoll807. Sitzung / Seite 34

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über den Amtssitz der Internationalen Anti-Korruptionsakademie in Österreich (1672 d.B. und 1692 d.B. sowie 8693/BR d.B.)

 


Präsident Gregor Hammerl: Wir gehen nun in die Tagesordnung ein.

Berichterstatter zu den Punkten 1 bis 3 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird, ist Herr Bundesrat Kainz. – Bitte um die Berichte.

 


10.29.30

Berichterstatter Christoph Kainz: Geschätzter Herr Präsident! Herr Vizekanzler! Ge­schätzte Kolleginnen und Kollegen! Ich erstatte zuerst den Bericht über den Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2012 betreffend Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass das Verschwindenlassen von Personen ein Mittel staatlicher Repression ist, das in den ver­schiedensten Erscheinungsformen auftritt und in der Regel eine Vielzahl von Men­schenrechten verletzt. Die Praxis des Verschwindenlassens hat insbesondere im welt­weiten Kampf gegen den Terrorismus und im Umgang mit Terrorismusverdächtigen neue Aktualität gewonnen.

Den Familien der Opfer wird ein eigenes Informationsrecht zugestanden. Hinsichtlich der internationalen Zusammenarbeit sind Regelungen zu Auslieferung, Rechtshilfe und der Begründung von Gerichtsbarkeit nach dem Grundsatz der stellvertretenden Straf­rechtspflege enthalten.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 11. April 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Be­schluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Weiters erstatte ich den Bericht über den Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2012 betreffend Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Republik Usbekistan zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Ur­kunden von der Beglaubigung. (Vizepräsidentin Mag. Neuwirth übernimmt den Vor­sitz.)

Die Republik Usbekistan ist dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentli­cher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 beigetreten. Aufgrund der hohen Urkundenunsicherheit in der Republik Usbekistan ist das Wirksamwerden des Beitritts im Verhältnis zur Republik Österreich nicht wünschenswert.

Der gegenständliche Beschluss hat daher die Einbringung eines Einspruchs gegen den Beitritt der Republik Usbekistan zum Inhalt.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 11. April 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Be­schluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zuallerletzt erstatte ich den Bericht über den Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2012 betreffend Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Inter­nationalen Anti-Korruptionsakademie über den Amtssitz der Internationalen Anti-Kor­ruptionsakademie in Österreich.

Mit dieser Einrichtung rückt Österreich – und da vor allem das Bundesland Niederös­terreich, weil die Internationale Anti-Korruptionsakademie ihren Sitz in Laxenburg hat – noch stärker in die internationale Mitte.

Wir haben diesen Beschluss im Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ausführlich diskutiert.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 11. April 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

 


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