Nachdem vom Kollegen Köberl schon vieles gesagt wurde, möchte ich meinen Redebeitrag ganz kurz halten. Dieses Abkommen ist ja von der österreichischen Regierung bereits 2007 unterzeichnet worden. Heute gilt es, dieses Abkommen hier zu beschließen und in Kraft treten zu lassen. Und gerade angesichts der Kandidatur Österreichs für den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen ist ja die Ratifikation ein wichtiges Signal Österreichs im Rahmen seines Engagements zur Stärkung des internationalen Menschenrechtsschutzes.
Meine Fraktion wird diesem Abkommen natürlich wohlwollend zustimmen. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP sowie des Bundesrates Zangerl.)
10.44
Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Ertl. – Bitte.
10.44
Bundesrat Johann Ertl (FPÖ, Niederösterreich): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister! Kollege Köberl und Kollegin Duzdar haben schon alle Punkte angesprochen, aber ich finde doch noch einige Worte dazu.
Von der Straße entführt, von zu Hause abgeholt, während einer Demonstration festgenommen, wahrscheinlich gefoltert, keine Angaben über den Verbleib, für immer verschwunden, weltweit lassen repressive Regime ihre politischen Gegner verschwinden. Zwangsweises Verschwindenlassen von Personen bedeutet die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen, durchgeführt, unterstützt oder gebilligt durch einen Staat oder eine politische Organisation, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person zu erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.
Nachdem die UN-Menschenrechtskommission bereits 1980 eine Arbeitsgruppe
eingerichtet hat, um die Problematik von vermissten und verschwundenen
Personen anzugehen, und die Generalversammlung 1992 eine Erklärung
zum Schutz aller Perso-
nen gegen das Verschwindenlassen verkündete, betraute die Menschenrechtskommission
2002 – also zehn Jahre später – eine Arbeitsgruppe
mit der Ausarbeitung eines Konventionsentwurfes. Die Arbeitsgruppe
erfüllte ihr Mandat mit der Übergabe eines Entwurfs an die
Menschenrechtskommission im September 2005. Der im Juni 2006 erstmals
zusammenkommende Menschenrechtsrat hat während seiner ersten Sessionsperiode
den Entwurf einstimmig gutgeheißen und an die Generalversammlung
überwiesen. Diese hat dem Konventionsentwurf am 20. Dezember 2006
zugestimmt.
Unter dem Ausdruck „Verschwindenlassen“ wird die Festnahme, Haft, Entführung oder jede andere Form von Freiheitsentzug durch Staatsagenten oder durch eine Person oder Personengruppe verstanden, die mit der Erlaubnis, Unterstützung oder Duldung – billigende Inkaufnahme – des Staates handelt, gefolgt von einer Weigerung, den Freiheitsentzug zu bestätigen oder von einer Verheimlichung des Schicksals oder des Aufenthaltsortes der verschwundenen Person, was der betroffenen Person jeden rechtlichen Schutz entzieht.
Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, das Verschwindenlassen von Personen durch die Gesetzgebung zu verbieten und unter Strafe zu stellen. Außerdem werden ihnen Verpflichtungen zwecks Prävention auferlegt: die geheime Haft wird verboten, Freiheitsentzug darf nur in offiziell anerkannten Gefängnissen stattfinden, in denen alle Gefangenen registriert sind, das absolute Recht auf Habeas Corpus – das ist das Recht jedes Häftlings, die Verfassungs- oder Gesetzmäßigkeit seiner Festnahme vor Gericht anzufechten – wird garantiert sowie das Recht, Informationen über Gefangene zu erhalten.
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