BundesratStenographisches Protokoll807. Sitzung / Seite 38

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Nachdem vom Kollegen Köberl schon vieles gesagt wurde, möchte ich meinen Rede­beitrag ganz kurz halten. Dieses Abkommen ist ja von der österreichischen Regierung bereits 2007 unterzeichnet worden. Heute gilt es, dieses Abkommen hier zu beschlie­ßen und in Kraft treten zu lassen. Und gerade angesichts der Kandidatur Österreichs für den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen ist ja die Ratifikation ein wichtiges Signal Österreichs im Rahmen seines Engagements zur Stärkung des internationalen Menschenrechtsschutzes.

Meine Fraktion wird diesem Abkommen natürlich wohlwollend zustimmen. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP sowie des Bundesrates Zangerl.)

10.44


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Ertl. – Bitte.

 


10.44.16

Bundesrat Johann Ertl (FPÖ, Niederösterreich): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister! Kollege Köberl und Kollegin Duzdar haben schon alle Punkte angesprochen, aber ich finde doch noch einige Worte dazu.

Von der Straße entführt, von zu Hause abgeholt, während einer Demonstration festge­nommen, wahrscheinlich gefoltert, keine Angaben über den Verbleib, für immer ver­schwunden, weltweit lassen repressive Regime ihre politischen Gegner verschwinden. Zwangsweises Verschwindenlassen von Personen bedeutet die Festnahme, den Ent­zug der Freiheit oder die Entführung von Personen, durchgeführt, unterstützt oder ge­billigt durch einen Staat oder eine politische Organisation, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person zu erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.

Nachdem die UN-Menschenrechtskommission bereits 1980 eine Arbeitsgruppe einge­richtet hat, um die Problematik von vermissten und verschwundenen Personen anzu­gehen, und die Generalversammlung 1992 eine Erklärung zum Schutz aller Perso-
nen gegen das Verschwindenlassen verkündete, betraute die Menschenrechtskommis­sion 2002 – also zehn Jahre später – eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung eines Konventionsentwurfes. Die Arbeitsgruppe erfüllte ihr Mandat mit der Übergabe eines Entwurfs an die Menschenrechtskommission im September 2005. Der im Juni 2006 erstmals zusammenkommende Menschenrechtsrat hat während seiner ersten Ses­sionsperiode den Entwurf einstimmig gutgeheißen und an die Generalversammlung überwiesen. Diese hat dem Konventionsentwurf am 20. Dezember 2006 zugestimmt.

Unter dem Ausdruck „Verschwindenlassen“ wird die Festnahme, Haft, Entführung oder jede andere Form von Freiheitsentzug durch Staatsagenten oder durch eine Person oder Personengruppe verstanden, die mit der Erlaubnis, Unterstützung oder Duldung – billigende Inkaufnahme – des Staates handelt, gefolgt von einer Weigerung, den Frei­heitsentzug zu bestätigen oder von einer Verheimlichung des Schicksals oder des Auf­enthaltsortes der verschwundenen Person, was der betroffenen Person jeden rechtli­chen Schutz entzieht.

Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, das Verschwindenlassen von Personen durch die Gesetzgebung zu verbieten und unter Strafe zu stellen. Außerdem werden ihnen Verpflichtungen zwecks Prävention auferlegt: die geheime Haft wird verboten, Frei­heitsentzug darf nur in offiziell anerkannten Gefängnissen stattfinden, in denen alle Ge­fangenen registriert sind, das absolute Recht auf Habeas Corpus – das ist das Recht jedes Häftlings, die Verfassungs- oder Gesetzmäßigkeit seiner Festnahme vor Gericht anzufechten – wird garantiert sowie das Recht, Informationen über Gefangene zu er­halten.

 


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