BundesratStenographisches Protokoll807. Sitzung / Seite 159

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ordnung gibt, die auch auf eine namentlich genannte Person ausgestellt werden kann. Das bringt natürlich einen großen Vorteil, weil es Verfahrensvereinfachungen bringt und weil es im Verfahren natürlich auch schneller gehen wird.

Das ist auch schon angesprochen worden. Auch der § 190 Grundbuchsgesetz, wonach künftig die Möglichkeit auf den Verzicht auf die Zustellung von Beschlüssen besteht, stellt eine Vereinfachung dar.

Auf einen Paragraphen, nämlich auf § 83, möchte ich gesondert hinweisen. Da geht es darum, dass Grundbuchsgesuche in der Regel schriftlich einzubringen sind. Nur in ein­fachen Fällen können Gesuche auch zu Protokoll erklärt werden. Das, glaube ich, hat man vor zwei, drei Jahren einmal abgeschafft. Die Möglichkeit hat ja vorher bestanden. Jetzt führt man sie wieder ein. Das ist zwar sehr bürgernah, aber hier möchte ich an­merken, dass eine klare Regelung im Gesetz dahin gehend fehlt, was einfache Ge­suche sind. Es heißt zwar in den Erläuterungen, einfache Fälle seien solche, „bei de­nen der Antragsteller bereits über die notwendigen Urkunden in der gesetzlich vorge­schriebenen Form verfügt und deren Aufnahme zu Protokoll für das Gericht nur mit ei­nem vertretbaren Arbeitsaufwand verbunden ist“.

Ich denke, da wäre es, um künftig Schwierigkeiten besonders im Parteienverkehr zwi­schen Gericht und Bürger zu vermeiden, dringend notwendig, dass man eine taxative Aufzählung vornimmt, damit Klarheit besteht, was zu Protokoll zu nehmen ist, mit wel­chem Anliegen der Bürger zu Gericht kommen kann und womit eben nicht.

Aber grundsätzlich darf man sagen, dass hier alle Weiterentwicklungen zu begrüßen sind, die zu einem verstärkten IT-Einsatz führen, insbesondere dann, wenn dieser Fort­schritt auch zu wesentlichen Verbesserungen im Kontakt mit den Behörden beiträgt.

Das Gleiche gilt auch für die Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes. Wenn hier eine einheitliche Dokumentation von sicherheitsrelevanten Vorfällen geschaffen wird, wenn das also zur Vereinfachung und Klarstellung betreffend den elektronischen Rechtsverkehr führt und wenn die Pflicht zur Teilnahme am ERV erweitert wird, dann ist das zu befürworten, insbesondere auch deshalb, weil diese Maßnahme zu einer Verwaltungsvereinfachung beiträgt und auch Einsparungsmöglichkeiten in sich birgt.

Einen Satz noch zu den Ausführungen meiner Vorrednerin, der Kollegin Kemperle. Du hast die Gerichtstage angesprochen. Hier muss ich schon sagen, ich denke, es ist durchaus vernünftig, wenn man Gerichtstage so, wie sie jetzt bestehen oder bestanden haben – ich glaube, sie sind heute gar nicht Gegenstand dieses Punktes –, die von der Bevölkerung einfach nicht beansprucht werden, abschafft. Wir haben eine Anfrage an die Frau Minister gemacht. In der Beantwortung hat sich herausgestellt, dass es Ge­richte gibt, die 24 Mal im Jahr einen Gerichtstag abhalten, den allerdings nur 17 Perso­nen in Anspruch nehmen. Also dieser Aufwand steht einfach nicht dafür.

Aber noch einmal: Beiden Gesetzesvorschlägen, wie sie hier vorliegen, werden wir zu­stimmen. (Beifall bei FPÖ, SPÖ und ÖVP.)

18.52


Präsident Gregor Hammerl: Ich darf nun Frau Bundesministerin Dr. Karl das Wort er­teilen. – Bitte.

 


18.52.54

Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl: Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzte Mitglieder des Bundesrates! Es geht ja hier um zwei Vorlagen, nämlich die Grundbuchs-Novelle 2012 und die Novelle zum Gerichtsorganisationsgesetz. Und bei beiden Vorlagen ist das Ziel, eine weitere Modernisierung und Digitalisierung der Justiz zum Wohle unserer Kundinnen und Kunden voranzutreiben.

 


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