Nachteil gereicht, weil dies unter Umständen Arbeitsplätze kostet beziehungsweise manche Dinge eben nicht mehr zum Tragen kommen.
Was die Novelle zur Strafprozessordnung betrifft, muss ich sagen, dass sie nun den Jugendämtern die Möglichkeit einräumt, bei Vorliegen eines konkreten Verdachtes der Gefährdung des Kindeswohles durch eine bestimmte Person unbeschränkte Auskunft aus dem Strafregister zu bekommen, was begrüßenswert ist. Im Wesentlichen sind die anderen Dinge ja schon erwähnt worden, was zum Beispiel den Online-Zugriff et cetera betrifft.
Ich möchte hier auch die Kritik an der Vorratsdatenspeicherung nicht außer Acht lassen. In manchen Bereichen muss man wirklich darauf achten, dass mit den Daten beziehungsweise mit der Verwendung von Daten sorgsam umgegangen wird.
Im Großen und Ganzen können wir aber dieser Gesetzesvorlage zustimmen. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)
19.05
Präsident Gregor Hammerl: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Ertl. – Bitte.
19.05
Bundesrat Johann Ertl (FPÖ, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Minister! Es geht bei diesem Tagesordnungspunkt um das Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden.
Für mich stellt sich die Frage: Wer hat denn gegen diese Änderungen etwas einzuwenden, und warum? Wer hat zum Beispiel etwas gegen die Abänderung des § 9a der Strafregisterauskunft, in welchem es um Sonderauskünfte über Sexualstraftäter geht, einzuwenden oder gegen den § 12, der das Löschen von Strafregisterauskünften regelt? – Das sind blind herausgenommene Punkte, die offenbar niemanden stören. Dennoch gab es schon im Nationalrat unverständlichen Widerstand gegen diese durchaus sinnvollen Abänderungen.
Natürlich, ich habe vergessen zu erwähnen, dass es im Zuge dieser Aufregungen hauptsächlich um die Änderungen der Strafprozessordnung geht. Wieder stellt sich die Frage, warum einzelne Abgeordnete dagegen sind, dass aufgrund dieser Änderungen in der Strafprozessordnung Strafverfahren enorm verkürzt, effektiver und unkomplizierter abgehandelt werden können.
Da tauchen plötzlich arge Bedenken auf, dass die Berufsgeheimnisse von Rechtsanwälten, Ärzten, Priestern, Journalisten und sonst noch jemandem aufgeweicht werden könnten. Das verstehe ich überhaupt nicht.
Darf es denn im Zuge von Erhebungen gegen allfällige Straftäter Geheimnisse geben, die eine Aufklärung von Straftaten verhindern können? – Ich denke nicht. Denn eigentlich sollte die Überführung von Straftätern immer oberste Priorität haben. All die sogenannten bedrohten Berufe sind der Wahrheit und der Wahrheitsfindung verpflichtet. Und zur Wahrheitsfindung zählt als enorm wichtiges Detail, dass man nichts verschweigen darf.
Wie sinnvoll kann es denn sein, wenn zum Beispiel ein Anwalt weiß, dass sein Mandant oder seine Mandantin einen Mord begangen hat und der Anwalt sein Wissen hinter dem Berufsgeheimnis versteckt, weil er so vielleicht einen Freispruch erreichen kann? Was hat denn in solch einem Fall die höhere Priorität: ein sinnloses Berufsethos, das einen Mörder schützt und diesem zur Freiheit verhilft, oder die Wegsperrung eines Mörders?
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