BundesratStenographisches Protokoll807. Sitzung / Seite 169

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ausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungs­objekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012).

Da der Text über die zwingenden Richtlinienvorgaben zum neuen Energieausweis-Vor­lage-Gesetz in schriftlicher Form vorliegt, komme ich sogleich zum Antrag.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. April 2012 mit Stimmen­mehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Präsident Gregor Hammerl: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Brückl. – Bitte.

 


19.28.00

Bundesrat Hermann Brückl (FPÖ, Oberösterreich): Geschätzter Herr Präsident! Wer­te Frau Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren Mitglieder dieses Bundesra­tes! Frau Minister, es wird Sie nicht verwundern, dass wir hier im Bundesrat – genauso wie bereits im Nationalrat – diesem Gesetz nicht zustimmen werden, und das aus gu­ten Gründen.

Wir sind der Meinung, dass die Regierung, die hier eine Vorgabe der Europäischen Union umsetzt, einfach überschießend reagiert. Und in dieser Kritik geben uns auch einige Stellungnahmen, die im Zuge der Begutachtung eingelangt sind, recht. So zum Beispiel der Rechtsanwaltskammertag, der sagt, hier werde über gemeinschaftsrechtli­che Vorgaben hinausgeschossen.

Warum? Was ist der Hintergrund? – Derzeit ist es so – es gibt ja ein Gesetz –, dass Liegenschaftsbesitzer, Haus- und Wohnungseigentümer sich einen sogenannten Ener­gieausweis, ein Gutachten über die Energieeffizienz ihrer Liegenschaft erstellen lassen können.

Wenn man so etwas hat, dann wird das im Zuge des Kaufvertrages oder des Mietver­trages an den Käufer oder an den Mieter übergeben, und dann gilt das als Grundlage des Vertrages. Und der Gutachter haftet dann für das, was da drinsteht.

Wenn es so etwas aber nicht gibt, dann ist es derzeit so, dass einfach eine der Art und der Bauweise des Objekts entsprechende Energieeffizienz als vereinbart gilt, und der Verkäufer haftet dafür. Das ist eine klare Regelung. So sehen wir das!

Wenn ich also als Liegenschaftseigentümer die Sicherheit haben möchte, dass ein Gutachter, ein Ausweisersteller dafür haftet, dann werde ich mir solch ein Gutachten besorgen, und wenn ich das nicht will, weil ich zum Beispiel der Meinung bin, dass die Liegenschaft durchaus dem Stand der Technik oder dem Stand der Bauweise ent­spricht, dann werde ich das nicht tun.

Die neue Regelung besagt jetzt, ich muss unbedingt ein solches Gutachten, einen Energieausweis erstellen lassen und ich muss für den Fall, dass ich das nicht tue, eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1 420 € bezahlen. Und da verstehe ich, geschätzte Damen und Herren, den Sinn nicht wirklich.

Noch unverständlicher wird es, wenn man sich das Vorblatt zu diesem Gesetz an­schaut. Dort steht:

„Der Entwurf enthält im Vergleich zur bisherigen Rechtslage keine substanziellen neu­en Informationspflichten. Soweit er – in Umsetzung der zwingenden Anordnungen der Richtlinie – solche Pflichten auferlegt, hatte bereits die frühere Gebäuderichtlinie gleich­artige Informationspflichten vorgesehen.“

 


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