BundesratStenographisches Protokoll807. Sitzung / Seite 172

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Neu in diesem Gesetz ist vor allem die Anzeigepflicht in den Druckwerken und in den elektronischen Medien, wobei dies auch für Immobilienmakler Gültigkeit hat. Das heißt, wird ein Gebäude in den Medien angeboten, so ist in der Anzeige der Heizwärmebe­darf beziehungsweise der Gesamtenergieeffizienzfaktor anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer als auch für den von ihm beauftragten Immobilienmakler.

Nach diesem neuen Gesetz wird es aber auch die Möglichkeit geben, dass, wenn für das betreffende Gebäude ein alter Energieausweis vorliegt, dieser für die Dauer von zwölf Jahren ab Erstellung gültig ist.

Kollege Preineder hat es schon erwähnt: Der Energieausweis ist für ein Haus so etwas wie eine Art Typenschein für ein Kraftfahrzeug, denn in beiden werden die Konstruk­tion, Bauweise, vorgesehene Nutzung und der Energiebedarf bei definierter Betriebs­weise, der Normalverbrauch beschrieben.

Wird zum Beispiel ein Einfamilienwohnhaus verkauft, so kann der Verkäufer seine Verpflichtung durch die Vorlage und Aushändigung dieses Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz beziehungsweise auf der Grundlage der Bewertung eines vergleichbaren Gebäudes von ähnlicher Gestaltung und Größe erfüllen.

Neu ist im Energieausweis-Vorlage-Gesetz auch der einheitliche bundesgesetzliche Ausnahmekatalog, damit es keine unterschiedlichen landesgesetzlichen Interpretationen beziehungsweise Ausnahmen mehr geben kann.

Neu ist auch, dass, wenn man als Mieter oder Käufer keinen Ausweis ausgehändigt bekommt, in Zukunft entweder diesen gerichtlich einklagen kann oder diesen selbst er­stellen lassen kann und die Kosten dafür dem Verkäufer verrechnen darf.

Es gibt ja den Energieausweis auch bei Gewährung von Wohnbauförderungsdarlehen beziehungsweise Althaussanierungsdarlehen. Da wird dann die Höhe der Förderung auch nach Punkten bestimmt. Ich denke, das ist ein sehr guter Weg, damit man auch im Sanierungsbereich großen Wert auf Energieeffizienz legt. Zumindest bei uns in Nie­derösterreich wird diesbezüglich ein Punkteverfahren angewendet.

Meine Partei, meine sehr geehrten Damen und Herren, wird diesem Energieausweis-Vorlage-Gesetz zustimmen, denn Energiesparen, in welcher Form auch immer, ge­winnt nicht nur allein wegen des Umweltschutzes an Bedeutung. Auch in diesem Sinne ist der Energieausweis bei Immobilien ein wichtiges und überaus zweckmäßiges Instru­ment, die Energieeffizienz eines Gebäudes klar darzulegen.

Die Kosten von zirka 400 € stellen sicherlich einen etwas bitteren Beigeschmack dar, jedoch wird, denke ich, der Käufer davon profitieren, der Verkäufer wird vielleicht einen kleineren Nachteil dadurch haben.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist zu hoffen, dass aufgrund der Vorlage des Energieausweises bei Vertragsabschlüssen in Zukunft auf die Sanierung der ein­zelnen Objekte im thermischen Bereich Wert gelegt wird beziehungsweise diese noch effizienter erfolgt. (Beifall bei SPÖ und ÖVP sowie des Bundesrates Dönmez.)

19.40


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Kerschbaum. – Bitte.

 


19.41.09

Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum (Grüne, Niederösterreich): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Ministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich mache es kurz. – Ja, wir werden natürlich auch diesem neuen Energieausweis-Vorlage-Gesetz zustim­men. Es steht ja schon im Ausschussbericht des Nationalrates, dass damit offenkundi­ge Schwachstellen des bisherigen Rechts in diesem Bereich beseitigt werden sollen.


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