gegen Österreich, und es wurde Österreich, so wie andere Mitgliedstaaten, vom Europäischen Gerichtshof auch bereits verurteilt. Nach dieser Verurteilung erfolgte dann eben in Österreich die Umsetzung.
Auch jene Mitgliedstaaten, deren Umsetzungsgesetzgebungen von nationalen Höchstgerichten – wie zum Beispiel in Deutschland – als verfassungswidrig aufgehoben wurden, sind seitens der Kommission angehalten, die nationale Umsetzung rasch nachzuholen. Also einige Länder sind noch säumig, und da macht die Kommission nun Druck, dass die Umsetzung nachgeholt wird.
Österreich hat mit seiner Umsetzung im TKG, in der StPO und im SPG den Ansatz der Mindestumsetzung verfolgt und dadurch ein ausgewogenes Ergebnis erzielt, welches einerseits den Strafverfolgungsbehörden ein modernes Ermittlungsinstrument zur Hand gibt, aber auf der anderen Seite den Rechtsschutz und die Information über die Datenverwendung der Betroffenen auf sehr hohem Niveau regelt.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! In diesem Sinne denke ich, dass wir mit der österreichischen Ausformung der Vorratsdatenspeicherung einen guten Mittelweg gefunden haben, und zwar einen guten Mittelweg zwischen den notwendigen Mitteln zur Verbrechensbekämpfung und Verbrechensaufklärung einerseits und dem Datenschutz andererseits. – Danke.
Präsident Gregor Hammerl: Wird eine Zusatzfrage gewünscht? – Bitte.
Bundesrätin Dr. Angelika Winzig (ÖVP, Oberösterreich): Zuletzt hat der EuGH die Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung auch im Falle der Verletzung der Urheberrechte als angemessen erachtet. Wie stehen Sie dazu, Frau Bundesministerin?
Präsident Gregor Hammerl: Bitte, Frau Bundesministerin.
Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl: Naja, das ist das sogenannte Bonnier-Urteil, und in diesem Bonnier-Urteil hat der Europäische Gerichtshof im Fall von Schweden, das bisher die Richtlinie 24/2006 nicht umgesetzt hat, entschieden, dass in Fällen von Urheberrechtsverletzungen Regelungen vorgesehen werden können, dass Verkehrsdaten zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen verwendet werden können. Diese Regelungen stehen nicht im Widerspruch zur Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung.
Das heißt, im Wesentlichen hat der Europäische Gerichtshof die Regelungsmöglichkeit der Mitgliedstaaten bejaht und seine bisherige Judikatur in diesem Zusammenhang auch fortgesetzt.
Für Österreich hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 14.7.2009 klargestellt, dass eine Auskunft über dynamische IP-Adressen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums mangels einer klaren nationalen Regelung der Verarbeitungsermächtigung für diesen Zweck unzulässig ist.
Ich sehe mich durch dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofes jedenfalls in meiner Ansicht bestätigt, dass das Internet nicht als rechtsfreier Raum gesehen werden darf.
Eine Auskunft über Stammdaten, Verkehrsdaten und Vorratsdaten richtet sich in Österreich nach den Bestimmungen des TKG und, soweit es den Zweck der Strafverfolgung betrifft, nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Also ich glaube, durch dieses EuGH-Urteil ist die österreichische Position bestätigt worden und eben wirklich auch klargestellt worden, dass es hier auch die entsprechenden rechtlichen Regelungen geben kann. (Beifall bei der ÖVP.)
Präsident Gregor Hammerl: Weitere Zusatzfrage? – Bitte, Frau Bundesrätin Mag. Duzdar.
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