BundesratStenographisches Protokoll808. Sitzung / Seite 68

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Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Wir gelangen zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrats keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

12.14.556. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 19. April 2012 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Inter­nationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden (1730 d.B. und 1746 d.B. sowie 8719/BR d.B.)

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Wir gelangen zum 6. Punkt der Tagesordnung.

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Beer. Bitte um den Bericht.

 


12.15.19

Berichterstatter Wolfgang Beer: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Mitglieder des Bundesrates! Der Bericht des Aus­schusses für Verkehr, Innovation und Technologie über den Beschluss des Nationalra­tes vom 19. April 2012 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein­kommens von 1969 geändert werden, liegt Ihnen in schriftlicher Form vor. Ich komme daher gleich zur Antragstellung.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vor­lage am 2. Mai 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gelangt Herr Bundesrat Boden. – Bitte.

 


12.16.12

Bundesrat Karl Boden (SPÖ, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Seeschiffahrtsgesetz bringt in seiner Novelle zwei wesentliche neue Punkte, nämlich die Neuregelung der Führerscheine für Segel- und Motorboote auf dem Meer und den formellen Rückzug Österreichs aus der kommerziellen Schifffahrt.

Bisher war es so, dass der Österreichische Segel-Verband und der österreichische Motorboot-Sportverband ein Monopol auf diese Führerscheinprüfungen hatten. Daher ist der VfGH zur Erkenntnis gekommen, dass dies den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Der VfGH hat daher den Antrag gestellt, prüfen zu lassen, ob nicht auch andere, gleich qualifizierte Organisationen diese staatliche Anerkennung erhalten könnten.

Neu ist jetzt Folgendes: Grundsätzlich verbleibt das Prüfungswesen im privaten Be­reich, aber auch andere Organisationen können diese Anerkennung beim BMVIT be­antragen. Die Anerkennung einer Organisation durch das BMVIT erfolgt auf der Basis bestimmter Qualitätskriterien. Diese sind im § 15 des Seeschiffahrtsgesetzes geregelt.

Vorgeschrieben ist natürlich auch eine Mindestanforderung betreffend die Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer. Diese wird durch eine Verordnung geregelt. Die Prüfungs­ordnung muss vom BMVIT genehmigt werden. Dem BMVIT muss auch die Liste der Prüfer bekanntgegeben und diese muss im Internet veröffentlicht werden.

 


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