Präsident Georg Keuschnigg: Hinsichtlich der eingelangten, vervielfältigen und verteilten Anfragebeantwortung 2677/AB beziehungsweise
jenes Verhandlungsgegenstandes, der gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates unterliegt, und
jenes Schreibens des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten gemäß Artikel 50 Abs. 5 B-VG betreffend die Aufnahme von Verhandlungen eines Waffenhandelsvertrags sowie
des Schreiben des Ministerratsdienstes des Bundeskanzleramtes betreffend den Aufenthalt des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft am 6. Juli 2012 innerhalb eines EU-Mitgliedsstaates
verweise ich auf die im Sitzungssaal verteilten Mitteilungen gemäß § 41 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates, die dem Stenographischen Protokoll dieser Sitzung angeschlossen werden.
Die schriftlichen Mitteilungen haben folgenden Wortlaut:
Anfragebeantwortung (siehe S. 5)
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Beschluss des Nationalrates, der gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates unterliegt:
Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2012 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2012, das Bundesfinanzrahmengesetz 2012 bis 2015, das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016, das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert werden (1711 und 1883/NR der Beilagen)
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Schreiben des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG:
„Generalsekretär
für auswärtige Angelegenheiten
Dr. Johannes Kyrle
Herrn
Präsidenten des Bundesrates
Parlament, Dr. Karl Renner Ring 1-3
1017 Wien 29. Juni 2012
GZ: BMeiA-UN.8.33.02/0011-I.2a/2012
Sehr geehrter Herr Präsident!
Im Auftrag von Bundesminister Dr. Michael Spindelegger unterrichte ich Sie gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG, dass aufgrund des Vorschlages der Bundesregierung vom 19. Juni 2012 (Pkt. 28 des Beschl.Prot Nr. 148) der Herr Bundespräsident am 21. Juni 2012 die Vollmacht zur Aufnahme von Verhandlung eines Waffenhandelsvertrags erteilt hat. Die Aufnahme dieser Verhandlungen wird ehestmöglich erfolgen.
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