BundesratStenographisches Protokoll812. Sitzung / Seite 142

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wenn Sie das Gebäude betreten, oder ob Sie durch Schleusen gehen. Und diese Schleusen müssen von qualifiziertem Personal bedient werden, das ist wieder ein relativ hoher Aufwand.

Ich denke, dass man diesen Aspekt nicht außer Acht lassen sollte, aber er spielt natürlich nicht die erste Geige. Die erste Geige aller Aspekte, die ich Ihnen genannt habe, ist die Notwendigkeit einer Qualität der Justiz.

Es gibt noch einen Teil der Reform, der – und das möchte ich betonen – für die Bür­gerinnen und Bürger, für die Rechtshilfesuchenden der Gemeinden rund um Purkers­dorf sehr gut ist. Man hat ihnen die Möglichkeit gegeben – und das ist etwas ganz Besonderes –, unter Auflösung einer Sprengelgrenze, sich an ein Landesgericht in Wien in 15 Kilometer Entfernung mit guter öffentlicher Anbindung zu wenden, anstatt 60 Kilometer weiter fahren zu müssen. Nichts gegen die Qualität von St. Pölten, aber für die Purkersdorfer wird das sicher gut sein.

Alles in allem ist diese Reform auch angesichts der Standorte, die aufgelöst worden sind, eine in jeder Hinsicht gute. Auch wir als Oberösterreicher bedanken uns für die Zusammenarbeit und bei den Leuten, die dabei wesentlich mitgeholfen haben. – Danke schön. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

17.24


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Als Nächste zu Wort gelangt Frau Bundesrätin Lugsteiner. – Bitte, Frau Kollegin.

 


17.24.58

Bundesrätin Juliane Lugsteiner (SPÖ, Niederösterreich): Herr Präsident! Frau Ministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte dieses Thema aus niederöster­reichischer Sicht beleuchten.

Mit diesem eigenen Gesetz soll das niederösterreichische Bezirksgericht Purkersdorf mit dem Wiener Bezirksgericht Hietzing als aufnehmendes Gericht zusammengelegt werden. Dieses Gesetz wird nur deshalb möglich, weil die Bürgermeister und die Landesregierungen zugestimmt haben, ansonsten wäre es nicht möglich gewesen. Der Wunsch, nach Wien zu kommen, war auch aufseiten der Betroffenen vorhanden. Die Wege nach St. Pölten – wie der Kollege vor mir schon angeführt hat – wären viel zu lang gewesen.

Das Bezirksgericht Hietzing ist behindertengerecht, und auch die bauliche Substanz ist besser. Purkersdorf hätte neu gebaut werden müssen, das war nicht mehr tragbar für die heutige Zeit.

Begründet wurde die Zusammenlegung auch mit den lediglich zwei Richterinnen am Gericht Purkersdorf. Es hat dadurch strukturell zu den problematischen Kleinstbezirks­gerichten gezählt.

Darüber hinaus – das ist auch schon angeführt worden – liegt es verkehrsgünstiger als St. Pölten.

Auch wird das Bürgerservice durch die Spezialisierung auf viele Fachgebiete ermög­licht.

Die aufgrund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 erforderliche Zustimmung der Niederösterreichischen Landesregierung ist gegeben.

Weiters möchte ich vielleicht noch anführen: Für die übrigen Bezirksgerichts­zusam­menlegungen in Niederösterreich beziehungsweise auch für jene in Oberösterreich ist keine gesetzliche Neuregelung erforderlich, sondern es sind die diesbezüglichen Verordnungen der Bundesregierung bereits erfolgt, wobei die Landesregierungen für


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