BundesratStenographisches Protokoll820. Sitzung / Seite 138

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17.28.2520. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 26. April 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014) (2168 d.B. und 2268 d.B. sowie 8968/BR d.B.)

 


Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Wir kommen nun zum 20. Punkt der Tages­ordnung.

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Saller. Bitte um den Bericht.

 


17.28.38

Berichterstatter Josef Saller: Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Fö­deralismus über den Beschluss des Nationalrates vom 26. April 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, ich komme daher sogleich zur Antrag­stellung:

Der Ausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Mai 2013 mit Stimmeneinhel­ligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Ein­spruch zu erheben.

 


Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Ich danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Beer. – Bitte.

 


17.29.15

Bundesrat Wolfgang Beer (SPÖ, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Staats­sekretär! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Die Änderung des Datenschutzge­setzes 2000 – eine Novelle. Warum ist diese Novelle eigentlich notwendig geworden?

Kurz zusammengefasst: Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass die Daten­schutzkommission eine höhere Unabhängigkeit braucht. Dies wird nun mit dieser Ge­setzesnovelle umgesetzt. Die Datenschutzkommission wird aufgelöst, und es wird eine neue Datenschutzbehörde installiert. Im Wesentlichen bedeutet das, dass es einen Lei­ter der Datenschutzbehörde gibt, welcher weisungsfrei ist, der also nicht mehr dem Bundeskanzleramt untersteht, sondern völlig weisungsfrei ist. Die Bediensteten der Datenschutzbehörde unterliegen nur mehr den Weisungen des Leiters der Daten­schutzbehörde.

Die Datenschutzbehörde hat die Personalhoheit, das heißt, sie wird mit Geldmitteln ausgestattet und kann darüber entscheiden, sofern sie sich im Rahmen des Budgets bewegt, wie viele Personen eingestellt werden und mit welcher Qualifikation. Die Län­der und Sozialpartner werden nicht wie früher direkt in die Entscheidungen miteinge­bunden, womit auch die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde unterstrichen wird.

Welche Aufgaben wird nun diese Datenschutzbehörde haben? – Im Wesentlichen die­selben wie die Datenschutzkommission. Der Datenschutzbehörde obliegt die Genehmi­gung von Datenübermittlungen ins Ausland – eine nicht unwesentliche Aufgabe –, wei­ters die Genehmigung von Daten zur Verwendung für statistische oder wissenschaft­liche Zwecke. Die Auskunftserteilung an Bürgerinnen und Bürger fällt auch in den Auf­gabenbereich dieser Behörde. Nicht zuletzt ist eine Hauptaufgabe das Durchführen von Registrierungsverfahren und das Ausüben der Kontrollbefugnisse. Die Daten­schutzbehörde wird auch an den Nationalrat und den Bundesrat berichten. Das ist meiner Meinung nach ganz besonders wichtig, da der Datenschutz in einer immer mehr elektronisierten und vernetzten Welt an Bedeutung gewinnt.

 


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