BundesratStenographisches Protokoll822. Sitzung / Seite 165

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

18.44.1014. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 13. Juni 2013 betreffend ein Bundesverfas­sungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (2227/A, 2031/A, 2032/A, 337/A und 2380 d.B. sowie 9010/BR d.B. und 9024/BR d.B.)

 


Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Wir kommen nun zum 14. Punkt der Tages­ordnung.

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Saller. Ich bitte um den Bericht.

 


18.44.23

Berichterstatter Josef Saller: Ich erstatte den Bericht des Ausschusses für Verfas­sung und Föderalismus über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Juni 2013 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungs­gesetz geändert wird.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, ich komme daher sogleich zur Antrag­stellung.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung am 25. Juni den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Ich danke für den Bericht.

Ich begrüße Herrn Staatssekretär Dr. Ostermayer ganz herzlich bei uns hier im Bun­desrat. (Allgemeiner Beifall.)

Wir gehen nunmehr in die Debatte ein.

Als Erste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Grimling. – Bitte.

 


18.45.07

Bundesrätin Elisabeth Grimling (SPÖ, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Liebe Kolleginnen und Kollegen des Bundesrates! Die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes ist immer ein besonderer Akt der Gesetz­gebung, der nicht umsonst mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit erhöhte parla­men­tarische Beschlusserfordernisse voraussetzt. Ich freue mich umso mehr, dass die heute vorliegende Neuregelung im Verfassungsrang vom Nationalrat nach ausführ­lichen Verhandlungen und verschiedenen Abänderungsanträgen einstimmig beschlos­sen wurde und damit von einem allgemeinen politischen Konsens getragen wird. Das Gesetz ergänzt die Reihe der Verfassungsreformen dieser Legislaturperiode durch die Einführung der sogenannten Gesetzesbeschwerde.

Bereits die Einführung der Landesverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungs­gerichtshofes verfolgte die Zielsetzung, den Rechtsschutz für die Bürger und Bürgerin­nen auszubauen.

Darüber hinaus soll aber auch die Rechtsbereinigungsfunktion des Verfassungs­gerichts­hofes in der Form gestärkt werden, dass dessen Anrufung mittels dieser Gesetzesbeschwerde bereits aus Anlass einer Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ermöglicht wird. Auch bei vermeintlich gesetzeswidrigen Verordnungen soll eine Gesetzesbeschwerde zulässig sein.

Der Verfassungsgerichtshof kann bei unzureichender Erfolgsaussicht die Behandlung einer Gesetzesbeschwerde ablehnen. Genauere Verfahrensbestimmungen, wie ver­schie­dene Fristen, Ausnahmen hinsichtlich bestimmter Rechtsmaterien, zum Beispiel im Exekutions- und im Insolvenzrecht, müssen durch den Nationalrat noch einfach­gesetzlich geregelt werden, und zwar so rechtzeitig, dass die Gesetzesbeschwerde mit 1. Jänner 2015 in Kraft treten kann.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite