li 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz zur Reform der Verwaltung des Schulwesens des Bundes geändert werden (Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013) (2412 d.B. und 2498 d.B. sowie 9048/BR d.B. und 9097/BR d.B.)
Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Wir gelangen nun zum 30. Punkt der Tagesordnung.
Berichterstatterin ist Frau Bundesrätin Blatnik. Bitte um die Berichterstattung.
Berichterstatterin Ana Blatnik: Herr Präsident! Gospod president! Frau Bundesministerin! Gospa zvezna ministrica! Ich bringe den Bericht des Ausschuss für Unterricht, Kunst und Kultur über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2013. Dieser betrifft das Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013.
Der gegenständliche Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, daher komme ich sogleich zur Antragstellung.
Der Ausschuss für Unterricht, Kunst und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Juli 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben und
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Ich danke für die Berichterstattung.
Wir gehen in die Debatte ein.
Zu Wort gemeldet ist als Erste Frau Bundesrätin Grimling. – Bitte, Frau Kollegin.
16.37
Bundesrätin Elisabeth Grimling (SPÖ, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen des Bundesrates! Das vorliegende Gesetz wurde vom Nationalrat in seiner Sitzung am 5. Juli 2013 mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet. Es zeigt sich ein mit breiter Mehrheit getragener neuer Weg zur Durchsetzung einer zeitgemäßen Bildungspolitik.
Eine umfassende Reform des österreichischen Schulwesens erfordert – und das liegt auf der Hand – eine Vereinheitlichung und Straffung der Einrichtungen der Schulverwaltung. Das vorliegende Gesetz beinhaltet daher eine zielgerichtete Reform der Schulbehörden des Bundes in den Ländern. Aktuell bestehen solche auf Bezirksebene, auf Landesebene und eben auch auf Bundesebene. Diese auf das Jahr 1962 zurückgehende Behördenstruktur nach regionalpolitischen Gegebenheiten ist nicht mehr zeitgemäß.
Durch die Reduktion auf zwei Instanzen beziehungsweise zwei Verwaltungsebenen wird auch dem Grundgedanken der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechnung getragen. Statt der Bezirksschulräte, der für Pflichtschulen zuständigen Behördenebene, sollen Außenstellen der Landesschulräte, losgelöst von der örtlichen Abgrenzung des politischen Bezirks, eingerichtet werden. Solche Außenstellen, oft auch Bürgerservicestellen genannt oder bezeichnet, existieren bereits in anderen Verwaltungsbereichen und sollen nach bewährtem Muster auch für den Schulbereich, zum Beispiel für Bildungsregionen, eingerichtet werden.
Die Einrichtung dieser Außenstellen und die territoriale Abgrenzung ihrer Wirkungsbereiche erfolgt durch das Kollegium des Landesschulrates beziehungsweise des Stadtschulrates für Wien. Dieses trifft seine Entscheidungen frei von Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers.
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