Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG) erlassen wird (Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – VRUG) (89 d.B. und 92 d.B. sowie 9169/BR d.B.)
Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Wir gelangen zum 4. Punkt der Tagesordnung.
Berichterstatterin ist Frau Bundesrätin Winkler. Bitte um den Bericht.
Berichterstatterin Ingrid Winkler: Frau Präsident! Herr Minister! Werte Kollegen! Der Bericht des Justizausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 29. April 2014 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Konsumentenschutzgesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge – Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – erlassen wird, liegt Ihnen in schriftlicher Form vor; ich komme daher gleich zur Antragstellung:
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 13. Mai 2014 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Danke für den Bericht.
Wir gehen in die Debatte ein.
Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Brückl. – Bitte.
13.02
Bundesrat Hermann Brückl (FPÖ, Oberösterreich): Geschätzte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Bei dieser vom Nationalrat beschlossenen Regierungsvorlage geht es im Wesentlichen um eine Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und um eine Änderung des Konsumentenschutzgesetzes sowie um ein Bundesgesetz über Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, das erlassen werden soll. Und es geht auch um die dringliche Umsetzung einer EU-Richtlinie; dringlich – und das unterstelle ich jetzt einfach einmal –, was uns dazu zwingt, dass wir dieses Gesetz heute beschließen müssen.
Das Gesetz beinhaltet definitiv Verbesserungen für die Konsumenten, zum Beispiel den Ausbau des Rücktrittsrechts. Ich möchte in diesem Zusammenhang anmerken, dass der Konsumentenschutz in Österreich im internationalen Vergleich doch ein sehr hohes Niveau hat und Ansehen genießt.
Der wesentliche Punkt in diesem Fernabsatzgesetz ist allerdings eine Informationspflicht. Dazu findet sich im Fernabsatzgesetz folgender Passus: „Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren, “ Und dann folgen 19 unterschiedliche Punkte. 19 unterschiedliche Punkte sind angeführt, über die der Unternehmer informieren muss.
Und im Gesetz heißt es dann weiter: „Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind die“ vorhin genannten 19 Informationen „dem Verbraucher auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Die Informationen müssen lesbar, klar und verständlich sein.“ Das klingt zunächst einmal problemlos und ganz gut. Was das dann aber für die Praxis bedeutet, muss man sich tatsächlich genau anschauen.
Herr Bundesminister! Sie kennen das Beispiel vom Installationsnotdienst ja mittlerweile. Wenn also ein Kunde am Wochenende anruft und sagt: Bei mir tropft das
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