BundesratStenographisches Protokoll829. Sitzung / Seite 74

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Wasser von der Decke!, was soll dann der Installateur am anderen Ende der Leitung sagen? Er kann nicht informieren, denn er weiß ja nicht, welches Problem vorliegt. Er weiß nicht, ob er Material benötigt, ob Vorarbeiten zu leisten sind. Also fährt er hin, schaut sich das Ganze an und stellt dann fest, dass mehr zu tun sein wird. Unter Umständen muss er vielleicht sogar etwas ausstemmen, Mauerarbeiten machen. Da kann es ihm eben passieren, dass er einfach unverrichteter Dinge wieder abrücken muss, weil er nicht ordnungsgemäß informieren kann. Das ist ein Beispiel.

Oder es gibt das Beispiel der Rechtsanwälte und Notare. Herr Bundesminister! Es ist ja gängige Praxis, dass Rechtsanwälte oder auch Notare Rechtsauskünfte am Telefon geben. Ich glaube, da gibt es sogar einen eigenen Tarif dafür. Es gäbe noch einige weitere Beispiele für Unklarheiten im Gesetz, die in der Praxis für Schwierigkeiten sorgen werden und würden.

Unser Vorschlag im Nationalrat war eine Rückverweisung an den Ausschuss, um das Gesetz beziehungsweise diese Regierungsvorlage noch einmal zu überarbeiten, die Unklarheiten zu beseitigen und dann erst zu sagen: So, jetzt legen wir es vor und beschließen es. Das erscheint uns auch heute noch als die sinnvollste Vorgehens­weise, und das ist auch der Grund, weshalb wir diesem Gesetz auch hier nicht zustimmen werden. (Beifall bei der FPÖ.)

13.06


Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bun­desrätin Zwazl. – Bitte.

 


13.06.24

Bundesrätin Sonja Zwazl (ÖVP, Niederösterreich): Frau Präsident! Herr Minister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Es stimmt, die vorliegende Gesetzesmaterie behandelt ein sehr komplexes Regelungssystem mit weitreichenden Auswirkungen in vielen Bereichen des Vertragsrechts.

Ich gebe einen Überblick über die wesentlichen Punkte. Es ist schon angesprochen worden, dass die Schwerpunkte der Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie einerseits im Fernabsatz liegen, also im Versandhandel und in der Gestaltung von Webshops, andererseits werden Verträge neu geregelt, die außerhalb der Geschäfts­räumlichkeiten abgeschlossen werden.

Zu begrüßen ist die Harmonisierung im Bereich der Webshops. In diesem Bereich dürfen nämlich die Mitgliedstaaten in keiner Weise von den Richtlinien abweichen. So ist europaweit einheitlich das Rücktrittsrecht mit 14 Kalendertagen festgelegt. Das bedeutet zwar für uns in Österreich eine Verlängerung – wir haben bisher nur 7 Werk­tage gehabt –, aber jetzt ist eben die Frist europaweit einheitlich. Damit kann auch die Informationspflicht über das Rücktrittsrecht europaweit nach einem einheitlichen Muster erfolgen.

Überreglementiert und bürokratisch sind aus unserer Sicht, aus Sicht der Wirtschaft, die in der Richtlinie enthaltenen vorvertraglichen und nachvertraglichen Informations­pflichten. So reicht zum Beispiel die Information über die gesetzliche Gewährleistungs­pflicht nicht mehr aus. Es muss auch umfassend über die freiwilligen Hersteller­garantien informiert werden. Da haben wir einen ungeheuer großen Anpassungs­be­darf, weil diese Garantiebedingungen bisher nicht in internettauglicher Form vorgele­gen sind.

Eine Bestellung im Internet ist in Zukunft nur noch dann rechtsverbindlich, wenn der Käufer mit Begriffen wie „zahlungspflichtig bestellen“ konfrontiert wurde.

 


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