BundesratStenographisches Protokoll834. Sitzung / Seite 69

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erreicht haben, so darf man nicht vergessen, dass damit auch viele notwendige Leis­tungen zusammenhängen, die über die Justizbetreuungsagentur erbracht werden – Dienstleistungen von Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeitern, Psychologen, all das.

Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass der Aufwand dafür gestiegen ist und ten­den­ziell auch weiter steigen wird. Sie können jedoch sicher sein, dass es sich dabei um notwendige Leistungen handelt, die wir im Rahmen unseres Ressorts erbringen müssen, und gerade über die Justizbetreuungsagentur können wir sie bestmöglich, effizient und kostengünstig erbringen. Es geht nicht anders.

 


Vizepräsidentin Inge Posch-Gruska: Weitere Zusatzfrage? – Bitte, Herr Bundesrat Mag. Zelina.

 


Bundesrat Mag. Gerald Zelina (STRONACH, Niederösterreich): Herr Bundesminister! Es wurde angekündigt, dass eine Analyse erstellt wird über die Aufbau- und Ablauforganisation. Kennen Sie die? Gibt es schon Ergebnisse?

 


Vizepräsidentin Inge Posch-Gruska: Herr Bundesminister, bitte.

 


Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter: Das ist das, was ich vorhin bereits erwähnt habe, nämlich dass wir uns natürlich diese Kritik des Rechnungshofs und auch die vielen Anregungen genau anschauen und dann natürlich auch eine entsprechende Evaluierung machen. Das ist keine Frage. Der Bericht ist jedoch, glaube ich, von Juni oder Juli oder so. Wir sind noch nicht so weit, dass ich Ihnen genau sagen könnte, was von diesen Anregungen jetzt tatsächlich schon umgesetzt wurde. Das braucht noch ein bisschen Zeit.

 


Vizepräsidentin Inge Posch-Gruska: Die Fragestunde ist somit beendet. Ich bedanke mich recht herzlich, Herr Minister. (Allgemeiner Beifall. – Bundesminister Brandstetter: Ich hätte noch Zeit gehabt!) – Sie bleiben ja noch bei uns.

12.43.00Einlauf und Zuweisungen

 


Vizepräsidentin Inge Posch-Gruska: Hinsichtlich des eingelangten Verhandlungs­gegenstandes, der gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Wirkungsrecht des Bundesrates unterliegt, sowie eines

Schreibens des Bundeskanzlers betreffend den Aufenthalt eines Mitgliedes der Bundesregierung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

verweise ich auf die im Sitzungssaal verteilten Mitteilungen gemäß § 41 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates, die dem Stenographischen Protokoll dieser Sitzung angeschlossen werden.

Die schriftlichen Mitteilungen haben folgenden Wortlaut:

Beschluss des Nationalrates, der gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Mitwir­kungsrecht des Bundesrates unterliegt:

Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2014 betreffend ein Bundesgesetz über die Zustimmung und Ermächtigung zur Verwertung und Übertragung von unbeweg­lichem und beweglichem Bundesvermögen sowie Änderung des Bundesimmo­biliengesetzes (260 und 312/NR der Beilagen)

*****

Schreiben des Bundeskanzleramtes betreffend Aufenthalt eines Mitgliedes der Bun­desregierung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union:

 


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