BundesratStenographisches Protokoll834. Sitzung / Seite 73

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Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Mag. Fürlinger. – Bitte.

 


12.48.32

Bundesrat Mag. Klaus Fürlinger (ÖVP, Oberösterreich): Hohes Präsidium! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Man muss ja in Wahrheit den Hut ziehen vor Franz von Zeiller, der es geschafft hat, ein Gesetzeskompendium mit zu schaffen, das 200 Jahre gehalten hat, und dabei damals schon an wirtschaftliche Gebarung gedacht haben muss, als er in die §§ 1175ff die Gesellschaft bürgerlichen Rechts dort einbezogen hat.

Wie bei allen Gesetzen ist es so, dass sie durch Lehre, aber auch durch zahlreiche Judikatur interpretiert, neu interpretiert oder auch mit Leben erfüllt werden. Wenn es dann viel Judikatur ist, dann gelangt man doch dazu, dass man sich fragt, ob das, was den Erstsemestrigen gesagt wird, dass wir gesatztes Recht haben und nicht anglo­amerikanisches Case Law, auch noch ganz richtig ist.

Daher muss sich ab und an die Legislative, das Gesetz sozusagen im System die Macht zurückholen, und das geht nur dadurch, dass man das Gesetz anpasst, dass man es erneuert. Und das ist in diesem Fall geschehen. Es war eine eingehende, von fachlichen Überlegungen getragene Diskussion, die es in Österreich Gott sei Dank immer noch möglich macht, auf liberalen Grundsätzen basierend Wirtschaft im Rah­men einer wesentlichen Privatautonomie zu betreiben. Das heißt, was die zwei, drei oder mehreren Gesellschafter nach bürgerlichem Recht vereinbaren, obliegt im Wesent­lichen ihrer Disposition.

Es wurden wirtschaftliche Schranken eingezogen dadurch, dass man diese Reform auch in das UGB hineingebracht hat, in die Bilanzierungsregeln gebracht hat, dass man gesagt hat: Diese Autonomie hast du, bis du mehrfach hintereinander 700 000 € Umsatz machst. Dann solltest du doch daran denken, das Ganze gesellschaftsrechtlich zu vertiefen. Es wurde die Geschäftsführung neu geregelt, im Wesentlichen auch die Gesamtrechtsnachfolge.

Das alles sind Punkte, die geklärt worden sind, weil es notwendig war, ohne dass man Schranken gesetzt hat, die die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, die eine der am weitesten verbreiteten Formen gerade auch für Freiberufler in Österreich ist, über die Maßen eingeschränkt oder überreguliert hätten. Daher ist diese Reform eine gute. Daher wird sie auch, wie ich weiß, einstimmig in diesem Haus beschlossen werden. – Danke. (Allgemeiner Beifall.)

12.51


Vizepräsidentin Inge Posch-Gruska: Als Nächster zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Füller. – Bitte.

 


12.51.07

Bundesrat Christian Füller (SPÖ, Steiermark): Sehr geehrter Herr Bundesminister! Frau Präsidentin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Kollege Fürlinger hat es ja schon angesprochen: Die Bestimmungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts beruhen noch immer zum größten Teil auf der Stammfassung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Jahre 1811 und sind somit über 200 Jahre alt. Historisch betrachtet ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die älteste heute noch in Geltung stehende Gesellschaftsform in Österreich, und sie hat bei zahlreichen Modernisierungen, die das Gesellschaftsrecht in der Zwischenzeit erfahren hat, diese auch nur zum Teil mitgemacht.

Ziel der nunmehrigen Reform ist einfach die Schaffung klarer, übersichtlicher Regeln, die gegenüber dem teilweise inhaltlich umstrittenen geltenden Recht den Rechts- und Geschäftsverkehr von Unsicherheiten und zusätzlichen Rechtsberatungskosten befreien sollen. Während das ABGB ursprünglich bei der Gesellschaft bürgerlichen


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