BundesratStenographisches Protokoll834. Sitzung / Seite 74

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Rechts von der Grundkonzeption einer Anteilsgemeinschaft ausgegangen ist, bewirk­ten Lehre und Rechtsprechung im Laufe der Zeit die Ausweitung der Solidarhaftung der Gesellschafter einer solchen. Die Reform greift diese Entwicklung auf, führt sie weiter. In ihren Wesensmerkmalen soll sie allerdings auch nach der Reform unver­ändert bleiben und die Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses wie bisher grund­sätzlich den Parteien des Gesellschaftsvertrags obliegen.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte von Anfang an eine Art Auffangfunktion. Sie wird unter anderem ja auch gegründet, wenn man die hohen Publizitäts- oder Formerfordernisse einer OG oder KG als nicht zweckmäßig erachtet. In der Praxis ist das häufig bei Arbeitsgemeinschaften der Fall, beispielsweise bei der Abwicklung großer Bauprojekte. Es ist kein Stammkapital aufzubringen. Unter Umständen genügt es auch, dass Gesellschafter quasi nur ihre Arbeitskraft einbringen, was auch der momentan geltenden und häufigen wirtschaftlichen Praxis entspricht.

Auch im Privaten, bei Lebensgemeinschaften soll es weiterhin möglich sein, sich dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu bedienen. Für die Praxis, für die Lebenspraxis zahlreicher Österreicherinnen und Österreicher ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts von Bedeutung. Somit ist es ein Fortschritt, dass wir mit dieser Reform eine Modernisierung im Sinne einer höheren Rechtssicherheit schaffen.

Herzlichen Dank, Herr Justizminister, dafür, dass Sie dieses Projekt in Angriff genom­men haben, und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. – Danke. (Allgemeiner Bei­fall.)

12.53


Vizepräsidentin Inge Posch-Gruska: Als Nächster zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Brückl. – Bitte.

 


12.53.59

Bundesrat Hermann Brückl (FPÖ, Oberösterreich): Hohes Präsidium! Geschätzter Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Die außergewöhnliche Rolle unseres allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches wurde heute bereits mehrfach erwähnt. Auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt das ABGB die Rechts­grund­lage dar, hat also wirklich zwei Jahrhunderte überdauert. Das zeigt auch, dass die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht eine durchaus attraktive Gesellschaftsform ist und darstellt. Sie bietet der Wirtschaft gute Möglichkeiten. Sie ist flexibel, und sie kann vor allem auch besonders dadurch begründet sein, dass sie einfach eine reine Innengesellschaft ist.

Das hat Vorteile, aber sie tritt auch nach außen auf. Wenn das der Fall ist, so gibt es hier eben auch Änderungen. Das soll künftig auch im Namen seinen Niederschlag finden, damit sie eben auch im Rechtsverkehr als solche erkennbar ist. Es ist jetzt auch die Umwandlung in eine OGH geregelt, eine spezielle Regelung, aber es bleibt dennoch der Freiraum im Innenleben der Gesellschaft, also diese dispositive Freiheit bleibt oder wird eben der OGH angeglichen. Man passt sich mit diesem Gesetz einfach der modernen Zeit und vor allem auch der Rechtsprechung, die vielleicht schon einen Schritt weiter war, an, und das ist gut so.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, darauf möchte ich noch hinweisen, spielt vor allem bei uns im ländlichen Raum eine sehr große Rolle oder eine durchaus gewichtige Rolle, weil sie sehr oft auch dann zur Anwendung kommt, wenn es darum geht, dass man landwirtschaftliche oder einfach Wirtschaftsgemeinschaften gründet oder wenn sich junge Musiker zu einer Musikgruppe, zu einer Band sozusagen zusammenfinden. Auch da kommt das immer wieder vor und wird gerne verwendet.

 


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