BundesratStenographisches Protokoll834. Sitzung / Seite 114

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praktisch die Prognosen, wenn ich das einmal überspitzt sagen darf, kaufen. Ich würde einmal komplett andere Wirtschaftsforschungsinstitute einsetzen, Wirtschaftsprofes­soren von den Universitäten, auch von außerhalb Österreichs, liefern Ihnen sicherlich bessere Daten als das Wifo.

Die doppelte Buchhaltung gilt ja bekanntlich seit 2013 auch für das Finanzministerium, und da muss ich sehr wohl die unternehmerische Vorsicht, die Risikovorsorge walten lassen und kann nicht von einer Höchstprognose ausgehend ein Budget erstellen!

Nein, das wollen wir nicht! Wir wollen reale Zahlen haben, und vor allem gehört die Qualität des Standortes Österreich dramatisch verbessert. Die Unternehmen wollen wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen, mit denen die Ertragskraft erhöht werden kann. Das ist wichtig. Und der Vergleich mit Montenegro ist ein guter Vergleich, denn dort sieht es komplett anders aus. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

15.27


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesminister Rupprechter. – Bitte, Herr Minister.

 


15.27.57

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Andrä Rupprechter: Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Ich darf ganz kurz zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Montenegro Stellung nehmen.

Es gibt ja, wie schon ausgeführt wurde, derzeit kein solches Abkommen. Allerdings ist aufgrund des sehr erfolgreichen Engagements von österreichischen Unternehmungen in Montenegro mit starken Wachstumszahlen ein solches Abkommen seit geraumer Zeit ein ganz besonderes Anliegen der österreichischen Wirtschaft.

Im Juli 2013 konnte schließlich Einigung über das Doppelbesteuerungsabkommen mit Montenegro erzielt werden. Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte durch Staatssekretärin Steßl am 16. Juni 2014.

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Montenegro folgt in größtmöglichem Umfang den Grundzügen, so wie das schon ausgeführt wurde, des Musterabkommens der OECD und enthält die in diesem Musterabkommen entsprechende Aufteilung der Besteuerungsrechte. Für bestimmte Einkünfte wie Dividenden, Zinsen, Lizenzeinkünfte ist auch ein Quellenbesteuerungsrecht vorgesehen, jedoch mit einem im Abkommen festgeschriebenen Quellensteuerhöchstsatz.

In Österreich und Montenegro wird die Doppelbesteuerung grundsätzlich nach der Anrechnungsmethode vermieden. Für aktive Unternehmenseinkünfte von österreichi­schen Unternehmen in Montenegro wurde hingegen die Anwendung der Befreiungs­methode unter Progressionsvorbehalt vereinbart.

Zusätzlich wird durch das Abkommen ein Informationsaustausch entsprechend dem neuen OECD-Standard der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft zwi­schen diesen beiden Staaten ermöglicht werden.

Das Abkommen tritt nach Einlangen der späteren Mitteilung über den Abschluss der jeweiligen innerstaatlichen Verfahren zur Inkraftsetzung in Kraft.

Wenn die parlamentarischen Verfahren in beiden Vertragsstaaten in diesem Jahr rechtzeitig abgeschlossen werden können – und davon ist auszugehen –, könnte das Abkommen bereits mit 1. Jänner 2015 anwendbar sein.

Der Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens kann als wesentliche Rechtsvor­aus­setzung zum Aufbau beziehungsweise zur Vertiefung der wirtschaftlichen Bezie-


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