Wir gelangen zunächst zur Abstimmung über den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.
Nunmehr lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss gemäß Artikel 30a B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist ebenfalls die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit unter Berücksichtigung der besonderen Beschlusserfordernisse angenommen.
Ausdrücklich stelle ich noch einmal die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.
Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2014 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird (365 d.B. und 414 d.B. sowie 9281/BR d.B.)
26. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 11. Dezember 2014 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird (833/A und 447 d.B. sowie 9282/BR d.B.)
Vizepräsidentin Inge Posch-Gruska: Wir gelangen nun zu den Punkten 25 und 26 der Tagesordnung.
Berichterstatterin ist Frau Bundesrätin Fetik. Ich bitte um die Berichterstattung.
Davor darf ich recht herzlich Herrn Bundesminister Rudolf Hundstorfer bei uns begrüßen. Herzlich willkommen! (Allgemeiner Beifall.)
Berichterstatterin Ilse Fetik: Sehr geehrte Frau Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen! Sehr geehrte Zuschauer und Zuschauerinnen! Ich möchte darüber berichten, dass der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zuerst einmal den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2014 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird, in Behandlung genommen hat.
Das Ergebnis dieser Beratungen hat dazu geführt, dass der Ausschuss den Antrag stellt, dass der Bundesrat beschließen möge, gegen den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2014 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird, mit der nachfolgend angeführten Begründung Einspruch zu erheben.
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 2014 den im Antrag dargestellten Gesetzesbeschluss gefasst. In seiner Sitzung am 11. Dezember hat der Nationalrat ebenfalls einen Beschluss betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird, 833/A und 447 d. B., gefasst. Diese beiden Beschlüsse sind inhaltsident.
Da die Erlassung von zwei gleichlautenden Gesetzesnovellen weder rechtlich noch praktisch sinnvoll erscheint, geht der Ausschuss in diesem Fall unpräjudiziell und unabhängig davon, welche Umstände zu dem doppelten Gesetzesbeschluss des Natio-
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