BundesratStenographisches Protokoll839. Sitzung / Seite 30

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und die ganz bewusste Österreicher geworden sind. Aber die werden einerseits nicht gehört, und andererseits schweigen sie meistens – leider!

Daher sage ich Ihnen, Herr Minister: Dieses Gesetz trägt nichts zur Integration bei. Die Hassprediger wird es weiter geben, Sie werden sie nicht unter Kontrolle haben und Sie werden sie auch nicht davon abhalten können, ihre unheilvollen Lehren weiter zu verbreiten. Darüber hinaus hat das Gesetz, wie ich schon ausgeführt habe, viele Lü­cken. Es gibt schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken. Sie waren ja so stolz darauf, dass Deutschland zunächst gesagt hat, sie wollen dieses Gesetz auch über­nehmen. Da waren damals alle stolz darauf und haben gesagt: Ja, auf das kleine Ös­terreich schaut wieder einmal die ganze Welt, zumindest ganz Europa. Mittlerweile haben die Bayern schon gesagt, es gebe arge verfassungsrechtliche Bedenken, das werden sie garantiert nicht übernehmen. (Bundesrat Beer: Wir sind kein Teil von Bay­ern! – Bundesrat Füller: Weil Bayern Nein sagt !) – So viel zu diesem tollen Gesetz.

Wir werden diesem Gesetz nicht zustimmen, weil es fehlerhaft ist, lückenhaft ist und un­serer Meinung nach auch verfassungsrechtlich nicht halten wird. (Beifall bei der FPÖ.)

10.32


Vizepräsidentin Inge Posch-Gruska: Als Nächste zu Wort gelangt Bundesrätin Grim­ling. – Bitte.

 


10.32.09

Bundesrätin Elisabeth Grimling (SPÖ, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr ge­ehrter Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen des Bundesrates! Die Re­ligionsfreiheit ist ein in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschriebenes Grund- und Menschenrecht. Sie erlaubt Menschen, eine Glaubensüberzeugung oder ein weltanschauliches Bekenntnis frei zu haben und dieses ungestört auszuüben.

Die Migrationsbewegungen der letzten Jahrzehnte und Prognosen ihrer künftigen Ent­wicklung haben einem Teil Europas einen Bevölkerungszuwachs gebracht. Faktum ist, dass ein großer Anteil dieser Menschen einer Glaubensrichtung angehört, die bei uns in diesem Ausmaß früher nicht vertreten war, nämlich dem Islam. Die betroffenen eu­ropäischen Staaten sind daher aufgerufen, durch innerstaatliche Regelungen dem Auf­trag der Europäischen Menschenrechtskonvention zu entsprechen.

Die bisherige österreichische innerstaatliche gesetzliche Regelung über die äußeren Rechtsverhältnisse der Islamischen Religionsgesellschaft stammt aus dem Jahr 1912 (Bundesrätin Kurz: Eben!) und entspricht nicht mehr den heutigen Erfordernissen ei­nes modernen Rechtsstaates. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es in Öster­reich mehr als eine islamische Glaubensgemeinschaft gibt.

Mit diesem Gesetz soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass unterschiedliche isla­mische Religionsgesellschaften auf der Grundlage des Islamgesetzes errichtet werden. Die Regelung orientiert sich dabei an der bisher im Bundesgesetz über die Rechtsper­sönlichkeit religiöser Bekenntnisgemeinschaften bereits vorgegebenen Verfahrenswei­se. Als Voraussetzung für die Bildung einer islamischen Religionsgesellschaft nennt der Gesetzentwurf unter anderem einen gesicherten dauerhaften Bestand, eine positi­ve Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat und schließlich die wirtschaftli­che Selbsterhaltungsfähigkeit.

Das bedeutet auch, dass Imame nicht mehr im selben Ausmaß wie bisher aus dem Aus­land entsandt und keine ausländischen Gelder mehr zur Finanzierung angenommen wer­den dürfen. Bei uns leben Menschen islamischen Glaubens, somit muss auch die Aus­bildung der Imame in Österreich erfolgen.

Das neue Gesetz enthält eine ausdrückliche Festlegung des Vorrangs des österreichi­schen Rechts vor den islamischen Glaubensvorschriften. Geregelt werden im Islamge-


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