BundesratStenographisches Protokoll841. Sitzung / Seite 145

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 5. Mai 2015 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Präsidentin Sonja Zwazl: Danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erste zu Wort gelangt Frau Bundesrätin Reiter. – Bitte.

 


16.55.20

Bundesrätin Dr. Heidelinde Reiter (Grüne, Salzburg): Frau Präsidentin! Werte Kolle­gen und Kolleginnen! Zu Beginn eine grundsätzliche Bemerkung: Es erfolgt hiermit, wie leider relativ häufig, eine Richtlinienumsetzung der EU auf den allerletzten Drücker. Die Umsetzungsfrist endet am 1. Juni. Aber noch immer gibt es praktisch keine konkreten Verordnungen dazu – teilweise, weil die Einigung mit den Sozialpartnern noch fehlt. Das heißt, die Verordnungen werden dann erst recht im Schnellverfahren erledigt. Un­serer Meinung nach sollten aber viele dieser Dinge eigentlich im Gesetz geregelt wer­den.

Die Bestimmungen hatten bisher schon Lücken beziehungsweise Graubereiche, was die Kennzeichnung von chemischen Arbeitsstoffen betrifft. Da heißt es im Gesetz, die Kennzeichnung erfolgt nur, „soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeits­vorganges dem nicht entgegenstehen“. – Also das ist schon sehr schwammig formu­liert.

Nur einige Zahlen, um zu unterstreichen, dass dies eine durchaus wichtige Materie ist – wichtig sowohl für die Menschen, die damit arbeiten müssen, als auch für die Firmen und für die Unternehmen.

Laut Bericht der Arbeitsinspektion gab es 2013 insgesamt über 94 000 Übertretungen im Bereich des technischen, arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen Arbeitneh­merInnenschutzes, in über 4 000 Arbeitsstätten wurden 2013 an die 79 000 Untersu­chungen hinsichtlich gesundheitlicher Parameter, darunter eben auch über 7 000 hin­sichtlich chemisch-toxischer Stoffe, durchgeführt. Erfreulich ist, es kam dabei lediglich zu 52 negativen Beurteilungen. Es wird also in diesem Bereich gut gearbeitet und auch intensiv kontrolliert.

Unsere Hauptkritikpunkte, was die Novelle betrifft: Räume müssen erst gekennzeichnet werden, wenn es sich um erhebliche Mengen der gefährlichen Arbeitsstoffe handelt, und Zugänge müssen erst gekennzeichnet sein, wenn die einzelnen Verpackungen und Behälter nicht ausreichend mit Kennzeichnung versehen sind.

Das lässt unserer Meinung nach doch einen erheblichen Ermessensspielraum zu. Stel­len wir uns das im Licht des Problems für die Feuerwehren vor: Sie müssen im Brand­fall erst hineingehen und schauen, was auf den Verpackungen steht, wenn der Raum zum Beispiel nicht entsprechend gekennzeichnet ist. Unserer Meinung nach stünde dem eigentlich nichts entgegen, sozusagen vorsorgend eher zu viel zu kennzeichnen, als diesen großen Ermessensspielraum zu lassen, was eben auch zu Gefährdungen führen kann. – Der Entwurf zur Kennzeichnungsverordnung präzisiert das etwas, stellt aber gegenüber dem Status quo eigentlich eine Verschlechterung dar.

Auch die Übergangsfristen sind zu lang. Bis 2017 dürfen die Produkte mit der alten Kennzeichnung noch verkauft und dann noch zehn Jahre innerbetrieblich verwendet werden. Das heißt, da sind auch der Begriffsverwirrung Tür und Tor geöffnet, was es auch für externe Dienstleister, zum Beispiel Reinigungspersonal, oft schwierig macht. Da gibt es auch keine Unterweisungspflicht.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite