BundesratStenographisches Protokoll841. Sitzung / Seite 146

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Das Gleiche betrifft Warnpiktogramme, wo unserer Meinung nach weiterhin Verwirrung und Verwechslungsgefahr bestehen. Es gibt auch, was die Verordnungsentwürfe be­trifft, zahlreiche Kritikpunkte vonseiten der AUVA.

Einen Punkt möchte ich noch ansprechen, das ist der Umgang mit Blei – wir hatten das ja heute schon auf der Agenda. Jugendliche und Frauen waren bis dato vom Umgang mit Blei völlig ausgeschlossen, da es hochgiftig und krebserregend ist, die Fruchtbar­keit beeinträchtigt und massive negative Einwirkungen auf die Embryonalentwicklung hat. Das Verbot für Jugendliche wird jetzt im Gesetz leicht verändert. Es soll aber dann wieder, verschoben auf die Verordnung, doch ein Verbot bestehen bleiben.

Bei Frauen wurde das Schutzniveau gesenkt, und zwar versteckt eben in der Aufhe­bung eines Vorbehalts zu einer UN-Konvention – das ist das, was wir heute schon auf der Agenda hatten –, wodurch der Luftgrenzwert für Männer auch für Frauen gültig ist. Erst wenn sozusagen der Nachweis von Blei im Körper erfolgt, wird ein höheres Schutzniveau bei den Frauen wirksam. Die Gleichbehandlung treibt da manchmal selt­same Blüten, und da bleibt eigentlich die gewünschte Vorsorge auf der Strecke.

Wir stimmen gegen dieses Gesetz, weil unserer Meinung nach zu vieles in die Verord­nungen verschoben wird, zu wenig klar geregelt ist und die Übergangsfristen zu lang sind. Beim ArbeitnehmerInnenschutz sollte es unserer Meinung nach keine Kompro­misse geben. – Danke. (Beifall bei den Grünen sowie des Bundesrates Todt.)

17.00


Präsidentin Sonja Zwazl: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Blat­nik. – Bitte.

 


17.00.53

Bundesrätin Ana Blatnik (SPÖ, Kärnten): Frau Präsidentin! Gospa predsednica! Herr Minister! Gospod zvezni minister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Drage kolegice in kolegi! Wie meine Vorrednerin schon gesagt hat: Diese wichtige Materie, diese Regie­rungsvorlage dient der Umsetzung von EU-Recht. Das österreichische Arbeitnehme­rInnenschutzgesetz verweist derzeit noch auf das frühere chemikalienrechtliche Ein­stufungs- und Kennzeichnungssystem und muss daher geändert werden, um es an das neue, in der CLP-Verordnung – das ist die chemikalienrechtliche Verordnung – be­schriebene System anzupassen.

Was wird geändert? – Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, die Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung, die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche und Schutz der ArbeitnehmerInnen gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit.

Ziel dieser Regierungsvorlage ist die Übereinstimmung der Terminologie hinsichtlich gefährlicher chemischer Arbeitsstoffe im ArbeitnehmerInnenschutzrecht mit dem Che­mikalienrecht. Es geht konkret um die Terminologie, was gefährliche chemische Ar­beitsstoffe betrifft. Es geht auch um die Kennzeichnung von Behältern und Lagerräu­men für derartige Stoffe und Gemische.

Anstelle der bisherigen Kennzeichnung gelten neue Gefahrenmerkmale für gesund­heitsgefährdende Arbeitsstoffe. Anstelle der neun Gefahrenstufen gibt es jetzt zehn Ge­fahrenstufen, die viel exakter als bisher bei der Anwendung über die Möglichkeit einer Gefährdung, wie zum Beispiel Organschädigung, informieren.

Mit dieser ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-Novelle, die meiner Ansicht nach längst über­fällig ist, beseitigt man eine Ausnahmeregelung. Zum Beispiel galt in der Vergangen­heit dann, wenn man krebserregende benzolhaltige Arbeitsstoffe in Geräten, die mit Zweitaktmotor betrieben werden, verwendet hat, die Ausnahmeregelung, obwohl man


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