BundesratStenographisches Protokoll847. Sitzung / Seite 34

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Berichterstatter Gregor Hammerl: Sehr geehrte Frau Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über den Beschluss des Nationalrates vom 11. November 2015 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sprengmittelgesetz 2010 geändert wird.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, ich komme daher sogleich zur Antrag­stellung.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 17. No­vember 2015 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsidentin Inge Posch-Gruska: Danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Forstner. – Bitte.

 


10.47.46

Bundesrat Armin Forstner, MPA (ÖVP, Steiermark): Frau Präsidentin! Frau Minister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen des Bundesrates! Aufgrund neuer EU-Vorgaben über zivil genutzte Explosivstoffe ist es notwendig geworden, das Sprengmittelgesetz zu ändern.

Wesentliches Ziel der Vorgaben ist es, in allen Staaten der EU dieselben Bestimmun­gen und Standards zu erreichen und dadurch auch innerhalb der EU den freien Wa­renverkehr sicherzustellen. Konkret darf künftig ein Schieß- und Sprengmittel erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Konformität beziehungsweise die Konformitäts­erklärung – das ist die Bestätigung des Herstellers, dass das Schieß- und Sprengmittel den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht – von einer Konformitätsbewer­tungsstelle bescheinigt wird; das ist das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosiv­stoffen für zivile Zwecke an ein Schieß- und Sprengmittel erfüllt worden sind.

Die Händler dürfen in Zukunft nur mehr Schieß- und Sprengmittel verkaufen, die mit ei­ner CE-Kennzeichnung versehen beziehungsweise gekennzeichnet sind, und zwar mit einer Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass die Schieß- und Spreng­mittel den geltenden Anforderungen genügen, die in den Vorschriften der EU festgelegt worden sind.

Die Kennzeichnungspflicht gilt aber nicht für Schieß- und Sprengmittel, die unverpackt geliefert oder in Mischladegeräten hergestellt werden und direkt in das Sprengloch ge­laden oder gepumpt werden, und auch nicht für Schieß- und Sprengmittel, die am Spreng­ort hergestellt und danach sofort geladen werden, also eine sogenannte Vor-Ort-Her­stellung.

Die neuen Datenschutzbestimmungen ermächtigen in Zukunft die Behörden, von ihnen verarbeitete Daten an Gerichte und Sicherheitsbehörden beziehungsweise für deren Tätigkeit im Bereich der Strafrechtspflege auf deren Anfrage zu übermitteln. Die Daten, die übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identi­fizierung eines Schieß- und Sprengmittels, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und für die Risikobewertung erforderlich ist.

Ich denke, dass die neuen Datenschutzbestimmungen ein wichtiger Punkt sind, weil es dadurch innerhalb der EU beziehungsweise zwischen den zuständigen Behörden ei­nen gesetzlich gewährleisteten Daten- und Informationsaustausch gibt.

 


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