Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2015 betreffend Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Republik Tadschikistan zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (780 d.B. und 925 d.B. sowie 9517/BR d.B.)
Vizepräsidentin Inge Posch-Gruska: Wir gelangen nun zum 12. Punkt der Tagesordnung.
Berichterstatter ist Herr Bundesrat Schödinger. Bitte um den Bericht.
Berichterstatter Gerhard Schödinger: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Ministerin! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2015 betreffend Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Republik Tadschikistan zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung.
Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor; ich komme daher sogleich zur Antragstellung.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2015 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Vizepräsidentin Inge Posch-Gruska: Als Erster ist dazu Herr Bundesrat Mag. Gödl zu Wort gemeldet. – Bitte.
16.14
Bundesrat Mag. Ernst Gödl (ÖVP, Steiermark): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Meine werten Kolleginnen und Kollegen! Werte Zuseher und Zuseherinnen zu Hause an den Bildschirmen! Wieder ein relativ unspektakulärer Punkt, könnte man meinen, wenn es um eine Vereinbarung mit der Republik Tadschikistan geht. Das klingt auch so fern und weit weg.
Alles in allem muss man aber sagen – und damit sind wir beim Kern eines wichtigen Themas –: Rechtssicherheit ist für jeden Staat – für jeden funktionierenden Staat – ein sehr hohes Gut. Und abseits der Rechtssicherheit – wir haben es heute zum Beispiel auch mit Finanzminister Schelling diskutiert – gibt es natürlich in jeder Einheit, in jeder Institution immer den zentralen Wunsch nach Verwaltungsvereinfachung. Bei diesem Haager Beglaubigungsübereinkommen, um das es jetzt im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes geht, das aus dem Jahr 1961 stammt und dem übrigens Österreich 1968 beigetreten ist, handelt es sich genau um diese Schnittstelle zwischen Rechtssicherheit auf der einen Seite und Verwaltungsvereinfachung, Vereinfachung von diversen diplomatischen Abläufen auf der anderen Seite.
Dieses Übereinkommen – um es kurz zu erklären – sieht vor, dass mit der Anbringung einer Apostille auf einer Urkunde, und zwar im ausstellenden Staat, die Echtheit und die inhaltliche Richtigkeit einer Urkunde garantiert wird, damit die volle diplomatische Beglaubigung, die sehr aufwendig sein kann, nicht erforderlich ist. Aber natürlich müssen, damit dieses vereinfachte Prozedere gelten kann, gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar muss die primäre Voraussetzung sein, dass jener Staat, der ausstellt und die Apostille auf dieser Urkunde anbringt, damit hinsichtlich dieser Urkunde auch absolute Rechtssicherheit garantiert. – Das allgemein zum Haager Beglaubigungsübereinkommen.
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