BundesratStenographisches Protokoll855. Sitzung / Seite 137

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setz 1993 geändert werden (1145 d.B. und 1184 d.B. sowie 9594/BR d.B. und 9607/BR d.B.)

 


Vizepräsident Mag. Ernst Gödl: Wir gelangen nun zum 9. Punkt der Tagesordnung.

Berichterstatterin ist Frau Bundesrätin Kern. Ich bitte um den Bericht.

 


16.46.00

Berichterstatterin Sandra Kern: Ich erstatte den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Juni 2016 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Signatur- und Vertrauensdienstegesetz erlassen wird und das E-Government-Gesetz sowie weitere Gesetze geändert werden.

Der Bericht liegt in schriftlicher Form vor; ich komme daher gleich zur Antragstellung:

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 28. Juni 2016 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsident Mag. Ernst Gödl: Danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erster gelangt Herr Bundesrat Herbert zu Wort. – Bitte, Herr Bundesrat.

16.46.24

Bundesrat Werner Herbert (FPÖ, Niederösterreich): Herr Präsident! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Der Grundgedanke dieses Signatur- und Vertrauens­dienste­gesetzes ist ja eigentlich ein guter, nämlich eine einheitliche Rechtsebene zu schaffen, sodass in einer vernetzten Welt die elektronische Signatur einer schriftlichen Willens­bekundung gleichsetzt wird. So weit, so gut.

Die Problematik bei diesem Gesetz ist aber einmal mehr – das zeigen auch die höchst kritischen Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren –, dass man da einerseits nicht mutig genug war, ein solides Gesetz mit einer entsprechend restriktiven Vorgangs­weise bei den elektronischen Signaturen zu machen, und zum anderen, daraus resul­tierend, wieder rechtlich bedenkliche Schlupflöcher geschaffen hat, die kontraproduktiv sind und bis zu einem gewissen Maß genau das ermöglichen, was eigentlich verhindert werden sollte.

Wir haben den Fall, dass dieses Signatur- und Vertrauensdienstegesetz eigentlich auf einem schon bestehenden Gesetz aufbaut, nämlich auf dem Signaturgesetz. Dann wurden aufgrund einer EU-Novelle diese EU-Bestimmungen in das heimische Recht übernommen und eben auf diese Bestimmungen ausgeweitet.

Zu diesem Ansatz fällt mir noch ein: Es stellt sich eigentlich die Frage, warum wir eine Novelle der EU, die für sich schon Recht genug wäre, in ein heimisches Gesetz so einfließen lassen, dass wir ein bestehendes Gesetz aufheben und gleichzeitig ein neues schaffen, das wiederum höchst interpretierbar ist und eben jene Lücken aufweist, die ich vorher schon angesprochen habe. Es ist also ein rechtlich nicht nachvollziehbarer Vorgang.

Dies wird eben auch durch die zahlreichen negativen Stellungnahmen im Begutach­tungsverfahren gestützt. Beispielsweise sagt die ARGE Daten, es fehlen ausreichende Übergangsfristen bei den Zeitstempeldiensten; die Notariatskammer erwähnt da die Interpretationsmöglichkeit, dass die Unterfertigung mittels elektronischer Struktur unter Umständen einer strengeren Formvorschrift zuwiderlaufen kann. Sie moniert auch das Missbrauchspotenzial, weil man für Zertifikate, die man bei der Behörde beantragt, die Identität nicht persönlich in Form einer Identitätsüberprüfung vor Ort bei Übernahme dieser Signaturen nachweisen muss.

 


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