Beginn der Sitzung: 13.01 Uhr
Präsident Mario Lindner: Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich eröffne die 857. Sitzung des Bundesrates.
Ganz besonders darf ich unseren Herrn Innenminister Mag. Wolfgang Sobotka bei uns im Bundesrat begrüßen. – Herzlich willkommen! (Allgemeiner Beifall.)
Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll der 856. Sitzung
Präsident Mario Lindner: Das Amtliche Protokoll der 856. Sitzung des Bundesrates vom 14. Juli 2016 ist in der Parlamentsdirektion aufgelegen.
Die Vorsitzende der freiheitlichen Bundesratsfraktion Monika Mühlwerth, Kolleginnen und Kollegen haben gegen dieses gemäß § 64 Abs. 6 GO-BR schriftliche Einwendungen erhoben. Der Wortlaut wurde allen Mitgliedern der Präsidialkonferenz übermittelt.
In diesen Einwendungen wurde im Wesentlichen gerügt, dass beim Abstimmungsverfahren über den Entschließungsantrag der Bundesräte Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen betreffend ruhegenussfähige und an den Verbraucherpreisindex angepasste Funktionszulage für Beamte der Verwendungsgruppe E 2b, eingebracht im Zuge der Debatte über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2016 betreffend eine Dienstrechts-Novelle 2016 (1188 d.B. und 1195 d.B. sowie 9628/BR d.B.), während des Abstimmungsvorganges die Sitzung unterbrochen worden sei, nachdem der Antrag mehrheitlich mit den Stimmen der SPÖ, ÖVP und FPÖ angenommen worden sei, und nach Wiederaufnahme der Sitzung ein zweites Mal abgestimmt worden sei, wobei der Antrag nunmehr keine Mehrheit mehr erhalten habe.
Ich habe die Einwendungen sorgfältig geprüft, keine Berichtigung des Amtlichen Protokolls veranlasst und dies wie folgt begründet:
Der gegenständliche Entschließungsantrag der Bundesräte Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen wurde im Rahmen der Debatte zu Tagesordnungspunkt 17 verlesen, somit ordnungsgemäß eingebracht und stand mit in Verhandlung. Er konnte nach der Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2016 betreffend eine Dienstrechts-Novelle 2016 zur Abstimmung gebracht werden.
§ 55 GO-BR regelt das Abstimmungsverfahren in Plenarsitzungen. Zunächst hat der Präsident den Eingang in das Abstimmungsverfahren zu verkünden. Er hat den Gegenstand, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen. Die Abstimmung über Entschließungsanträge betreffend die Ausübung der Vollziehung, die im Zusammenhang mit einem Verhandlungsgegenstand stehen, ist nach einer allfälligen Abstimmung über den Verhandlungsgegenstand vorzunehmen. Nach Durchführung der Stimmabgabe und erfolgter Stimmenzählung hat der Präsident das Ergebnis bekanntzugeben.
Solange der Präsident das Abstimmungsergebnis noch nicht verkündet hat, kann eine Wiederholung der Abstimmung erfolgen, wenn dem Präsidenten das Abstimmungsergebnis zweifelhaft erscheint. Dies wird in Analogie zu § 54 Abs. 3 GO-BR gesehen, wo ausdrücklich festgehalten ist, dass der Präsident zur Klarstellung des Ergebnisses einer Abstimmung eine namentliche Abstimmung anordnen kann.
Der den Vorsitz führende Präsident hat den gegenständlichen Entschließungsantrag ordnungsgemäß zur Abstimmung aufgerufen. Bevor er ein Abstimmungsergebnis verkünden konnte, wurde von Bundesräten der Bundesratsfraktion der Grünen moniert, dass sie den Antrag eben erst bekommen hätten, weshalb die Sitzung unterbrochen und eine Stehpräsidiale einberufen wurde. Nach Klärung der Situation wiederholte der
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