BundesratStenographisches Protokoll863. Sitzung / Seite 116

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fassung gegeben hat, dass Personen, vor allem auch Landtagsabgeordnete, die ja ge­rade im ländlichen Raum in vielen Vereinen unterwegs sind, herausgenommen wer­den, denn wenn sie schon ehrenamtlich tätig sind, dann sollen sie nicht unter Beobach­tung stehen.

Ich bin aber schon dafür, dass Landesräte, die politisch exponierte Personen sind – und wir wissen vom Beispiel in Kärnten ganz genau, was in einer Landesregierung durch Korruption und Geldwäsche angerichtet worden ist –, mit involviert sind und unter be­sonderer Beobachtung stehen.

Von unserer Seite ist dieses Gesetz für den Finanzplatz Österreich, die Wirtschaft, aber auch für unseren Rechtsstaat absolut notwendig, und von uns gibt es hierzu natürlich auch eine dementsprechende Zustimmung. – Danke schön. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

15.23


Vizepräsident Mag. Ernst Gödl: Als Nächste gelangt Frau Bundesrätin Dr. Reiter zu Wort. – Bitte.

 


15.23.17

Bundesrätin Dr. Heidelinde Reiter (Grüne, Salzburg): Herr Minister! Herr Präsident! Werte Zuseher und Zuseherinnen! Ja, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz ist wichtig, und es ist ein erster und auch wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Es ist positiv anzumerken, dass Österreich beim Aufbau einer Financial Intelligence Unit erste Schritte setzt. Ob diese erfolgreich sein werden, bleibt abzuwarten, aber es ist von entschei­dender Bedeutung, dass noch weitere gesetzliche Maßnahmen folgen, zum Beispiel hin­sichtlich Aufbau eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer. Es fehlen noch wich­tige Adressaten aus der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, die von diesem Gesetz nicht erfasst sind, wie zum Beispiel Abschlussprüfer, Notare, sonstige Dienstleister für Ge­sellschaften und Trusts, Immobilienmakler und so weiter. Also da müssen sicher noch weitere Schritte gesetzt werden, um diese Richtlinie der EU auch im vollen Umfang um­zusetzen.

Für unglücklich gelöst halten wir den Bereich Glücksspielgesetz im Geldwäschegesetz. Da erfolgt eine weitgehende Anwendung, aber das Gesetz ist unlesbar. Es enthält viele Regelungen, die bisher direkt im Glücksspielgesetz enthalten waren. Diese Regelun­gen sind nun eben in diesem Gesetz enthalten, und da kommt es dann immer wieder zu verschiedensten Verweisen. Wesentliche Regelungsinhalte sind damit im Glücks­spielgesetz nicht mehr erkennbar, und die Anwendung wird wirklich zur juristischen Fleißaufgabe mit teils drei- bis vierstufigen Verweisen. Das könnte man ja noch stehen lassen, aber es ist eine Tatsache, dass eine solche Regelungstechnik problematisch ist und laut VfGH-Judikatur im Extremfall auch dem Legalitätsprinzip widerspricht.

Es gibt auch ein Problem mit der Anwendbarkeit auf das kleine Glücksspiel, also auf die Landesausspielungen, denn auch im kleinen Glücksspiel müssen wesentliche Teile der Geldwäschebestimmungen eingehalten werden, was aber nur erfolgt, wenn es die entsprechende Landesgesetzgebung dazu gibt. Derzeit läuft das unter einer Ausnah­me vom Glücksspielmonopol des Bundes. Bei einem Inkrafttreten am 1. Jänner 2017 gibt es sicherlich noch keine Landesgesetze.

Eine Frage stellt sich auch, was die Landeskonzessionäre betrifft, welche ja von den Landesbehörden zu kontrollieren sind. Die Kontrolle der Einhaltung des Geldwäsche­gesetzes in diesem Bereich obliegt aber der Finanzmarktaufsicht, und da stellt sich die Frage, ob es notwendig ist, dass die Länder parallel dazu eigene Kontrollstrukturen auf­bauen – das kann sicherlich nicht sinnvoll sein. Das konnte nicht entsprechend geklärt werden. Was die Vergabe von Konzessionen bei Anteilsübertragungen betrifft, ist es so, dass sich unter Umständen eine Lücke auftut. Das heißt, dass entsprechende Kon-


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