BundesratStenographisches Protokoll863. Sitzung / Seite 121

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2016 in Verhandlung genommen und stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Zu Tagesordnungspunkt 17: Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 2016 betreffend Abkommen zwischen der Republik Ös­terreich und Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll.

Auch dieser Bericht liegt schriftlich vor; ich komme daher gleich zur Antragstellung.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2016 in Verhandlung genommen und stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 


Vizepräsident Mag. Ernst Gödl: Ich danke für die Berichte.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gelangt als Erste Frau Bundesrätin Dr. Reiter. – Bitte.

 


15.43.59

Bundesrätin Dr. Heidelinde Reiter (Grüne, Salzburg): Herr Präsident! Herr Minister Schel­ling! Werte Kollegen und Kolleginnen! Es sind vier Abkommen, und unsere Haltung da­zu ist eine differenzierte, weshalb ich sie jetzt einfach schrittweise durchgehe.

Das erste Abkommen ist jenes zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Die Änderung in diesem Abkommen betrifft zwei Ab­schnitte, das heißt, es soll ausgeschlossen werden, dass es durch das Abkommen zur doppelten Nichtbesteuerung kommt, das heißt zum Treaty Shopping. Wenn es mehre­re Auslegungsmöglichkeiten des Textes gibt, so gilt eben jene, die die Steuerumgehung ausschließt. – Wir befürworten das.

Eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens durch Frau Ministerin Fekter im Jahr 2013 durch Verordnung ist vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden und wird jetzt durch eine neue Formulierung saniert. Das betrifft die Besteuerung von öf­fentlich Bediensteten im jeweils anderen Land. Diesem ersten Vertrag stimmen wir zu.

Das zweite Abkommen ist jenes zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Re­publik Österreich vom 29. Jänner 2013 über die Zusammenarbeit im Bereich der Steu­ern. Österreich und Liechtenstein verständigen sich darüber, dass das Abkommen zwi­schen der EU und Liechtenstein – das ist das Abkommen, das einen ersten Datenaus­tausch ab September 2018 vorsieht – für am 31. Dezember 2016 bestehende Vermö­gensstrukturen nicht angewendet wird, da die bestehende, die anonyme Pauschalbe­steuerung eine „gleichwertige, administrativ bewährte und missbrauchsresistente Maß­nahme“ darstelle.

Damit wird eine Übergangslösung zur Dauerlösung. Die geringe Pauschalbesteuerung von Guthaben in Liechtenstein und damit die Ungleichbehandlung von in Österreich Steu-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite