BundesratStenographisches Protokoll863. Sitzung / Seite 149

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Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenom­men.

17.34.0722. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 2016 betreffend ein Bundesge­setz, mit dem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, das Bundesverwaltungs­gerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsge­richtshofgesetz 1953 geändert werden (1255 d.B. und 1369 d.B. sowie 9723/BR d.B.)

 


Vizepräsidentin Ingrid Winkler: Wir gelangen nun zu Punkt 22 der Tagesordnung.

Berichterstatter ist wieder Herr Bundesrat Dr. Köll. Bitte um den Bericht. – Er ist nicht im Saal. Dann darf ich den Vorsitzenden des Ausschusses für Verfassung und Föderalis­mus, Herrn Bundesrat Dr. Brunner, um die Berichterstattung ersuchen. – Er ist auch nicht da.

Der Herr Fraktionsvorsitzende wird diese Aufgabe übernehmen. – Bitte. (Allgemeine Hei­terkeit und Beifall.)

 


17.35.53

Berichterstatter Edgar Mayer: Ich danke für den Beifall im Vorhinein.

Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über den Be­schluss des Nationalrates vom 15. Dezember 2016 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – im Übrigen ein guter Jahrgang – geändert werden.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor; ich komme daher gleich zur Antragstel­lung.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Dezember 2016 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Be­schluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben. (Allgemeiner Beifall.)

 


Vizepräsidentin Ingrid Winkler: Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Beer. – Bitte.

 


17.36.56

Bundesrat Wolfgang Beer (SPÖ, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehr­ter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Kurz zur Verfahrens­hilfe: Bis jetzt beziehungsweise bis 31. Dezember 2016 wird Verfahrenshilfe nur in Ver­waltungsstrafverfahren gewährt. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Bestimmung be­ziehungsweise § 40 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes aufgehoben. Aufgrund der Menschenrechtskonvention und eines Erkenntnisses des Europäischen Gerichts­hofs für Menschenrechte wurde entschieden, dass sowohl für Zivilverfahren als auch für Strafverfahren sowie im Verwaltungsverfahren ein Verfahrenshelfer beigestellt wer­den muss.

Nun wird dieses Gesetz geändert und auch im Verwaltungsverfahren ein Verfahrens­helfer beigestellt. Diese Verfahrenshilfe muss beantragt werden. Die Verfahrenspartei muss außerstande sein, die Verfahrenskosten zu tragen, respektive muss also kein aus­sichtsloser Fall vorliegen oder es sich um ein Verfahren handeln, welches aus Justa­ment angestrebt wird.

Dies ist ein Gesetz für Menschen ohne großartigen finanziellen Hintergrund, die so die Möglichkeit haben, zu ihrem Recht zu kommen. Sehr geehrte Damen und Herren, für


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