BundesratStenographisches Protokoll865. Sitzung / Seite 139

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dem das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen ge­ändert wird (202/A-BR/2014).

Konkret geht es in diesem Antrag darum, den Tatbestand der Verleumdung um einen qualifizierten Tatbestand zu erhöhen, nämlich jenen, in dem es darum geht, Beamten der Hoheitsverwaltung absichtlich eine mit Strafe bedrohte Handlung zu unterstellen.

Der Antrag liegt in schriftlicher Form vor, deshalb komme ich zur Antragstellung.

In der Sitzung des Justizausschusses vom 14. März 2013 fand allerdings dieser Antrag keine Mehrheit (Bundesrat Mayer: Der ist längst überholt!) – ich berichte nur; du kannst dich dann ja zu Wort melden! –, weshalb der Justizausschuss mit Stimmen­mehrheit den Antrag stellt, der Bundesrat wolle dem Antrag keine Zustimmung er­teilen.

 


Präsidentin Sonja Ledl-Rossmann: Vielen Dank für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Herbert. – Bitte.

 


17.27.22

Bundesrat Werner Herbert (FPÖ, Niederösterreich)|: Frau Präsidentin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Kollege Mayer hat es gar nicht erwarten können mit dem Zwischenruf, es ist ja unglaublich. Dabei war es ja nur die Berichterstattung.

Aber jetzt, Kollege Mayer, in aller Kürze: ... (Bundesrätin Zwazl: Das sind nur Dro­hungen!) – Frau Präsidentin! Bewahren Sie Contenance! (Heiterkeit.) Nicht aufgeregt sein! Es tut nicht weh, Frau Präsidentin, ich verspreche es Ihnen!

Worum geht es in diesem Antrag? – Es gibt den Tatbestand der Verleumdung, wonach jemand, der einem anderen absichtlich eine strafbare Handlung unterstellt, obwohl er weiß, dass das so nicht stimmt, eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht. Das gilt für jedermann. Dann gibt es noch die straferhöhenden Umstände: Wenn eben die Strafdrohung, die mit der in diesen Anschuldigungen unterstellten Handlung verbunden ist, eine gewisse Strafhöhe übersteigt, dann gibt es eine strafverschärfende Bestim­mung.

Jetzt ist es aber so, dass gerade Beamte der Hoheitsverwaltung, und da insbesondere jene der Polizei und der Justiz, in den letzten Jahren immer öfter absichtlich vermeint­lich begangener strafbarer Handlungen beschuldigt wurden, teilweise weil sich Ver­dächtige erhofft haben, sich damit einen strafrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Vorteil zu verschaffen, oder aber auch, um sich einfach an dem Beamten zu rächen, der eben dafür verantwortlich ist, dass ein Straftäter eingesperrt oder einer Straf­verfolgung unterzogen wird.

Es geht da um eine Sache, die mit sehr großen Nachteilen für die betroffenen Beamten einhergeht. Ich rede da gar nicht so sehr von den strafrechtlichen – das lässt sich wahrscheinlich im Laufe einer gewissen Zeit aus der Welt schaffen –, aber meist haben solche Sachen auch dienstrechtliche Konsequenzen: Der Beamte wird woandershin versetzt, wird von seinem ursprünglichen Arbeitsplatz abgezogen, hat vielleicht dann noch einen finanziellen Nachteil, weil er einen Rechtsanwalt braucht, der ihn in dieser Sache unterstützt, und schlussendlich bleibt dann vielleicht, so nach dem Motto: Irgendwas wird schon dran gewesen sein!, auch das eine oder andere hängen, das ihm bei der anstehenden Beförderung zum Nachteil gereicht.

Daher, glaube ich, ist es wichtig und wäre nicht nur im Sinne der Sache eine Notwen­digkeit, sondern auch im Sinne der Wertschätzung gegenüber Beamten, die in Vollzie­hung der Hoheitsverwaltung für die Einhaltung der rechtlichen Regeln eintreten, ihnen


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