gütungsgesetz geändert werden (1660 d.B. und 1725 d.B. sowie 9822/BR d.B. und 9847/BR d.B.)
21. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (1670 d.B. und 1732 d.B. sowie 9848/BR d.B.)
22. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (1638 d.B. und 1733 d.B. sowie 9849/BR d.B.)
Vizepräsident Mag. Ernst Gödl: Nun kommen wir zu den Punkten 20 bis 22 der Tagesordnung.
Berichterstatter zu diesen Punkten ist Herr Bundesrat Weber. – Ich bitte um die Berichte.
Berichterstatter Martin Weber: Werter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich darf aus dem Finanzausschuss berichten, und zwar zu den Tagesordnungspunkten 20 bis 22.
Zum Tagesordnungspunkt 20 bringe ich den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen wird und andere Gesetzesmaterien geändert werden.
Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor; ich komme daher gleich zur Antragstellung.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2017 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zum Tagesordnungspunkt 21 bringe ich den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.
Auch dieser Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor; ich komme daher wieder gleich zur Antragstellung.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2017 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Zum Tagesordnungspunkt 22 bringe ich den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel zur Vermei-
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