wird es auch keine Zustimmung zu diesem Fremdenrechtsgesetz seitens der FPÖ geben. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ.)
19.00
Präsident Edgar Mayer: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Forstner. – Bitte.
19.00
Bundesrat Armin Forstner, MPA (ÖVP, Steiermark): Herr Präsident! Herr Minister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 reagieren wir auf die Realität des täglichen Lebens und setzen weitere Schritte, um die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in Österreich sicherzustellen. Das Hauptaugenmerk liegt darauf, die freiwillige und zwangsweise Außerlandesbringung von Personen, deren Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgelehnt wurde, zu forcieren.
Vor dem Hintergrund der immens hohen Zahlen an Asylwerbern in den Jahren 2015 bis heuer muss es das erklärte Ziel sein, dass jene Fremden, die nicht in Österreich bleiben dürfen, das Land verlassen, um ausreichende Kapazitäten für jene bereitstellen zu können, die auf unsere Hilfe angewiesen sind, weil sie in ihrer Heimat verfolgt werden oder einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt sind.
Dieses Vorhaben ist nach Asyl auf Zeit, der Beschränkung des Familiennachzugs und der Einführung einer Obergrenze ein weiterer wichtiger, unverzichtbarer Mosaikstein, um die illegale Migration nach Österreich einzudämmen. (Bundesrat Rösch: Wer wird denn da rechts überholen?) Um die Rückführungen und Abschiebungen zu erleichtern, ist entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben eine Ausweitung der Schubhaft vorgesehen. Sie kann künftig auf bis zu sechs Monate erstreckt werden, unter besonderen Umständen sogar auf 18 Monate. Abgewiesene Asylwerber und andere Fremde ohne gültigen Aufenthaltstitel müssen in Hinkunft mit Verwaltungsstrafen bis zu 15 000 € rechnen, wenn sie Österreich nicht verlassen oder trotz Einreiseverbots wieder einreisen. (Bundesrat Rösch: Ja, darf er das sagen?)
In Übereinstimmung mit den relevanten EU-Richtlinien verlieren Asylwerber, deren Asylantrag erstinstanzlich abgelehnt wurde und deren Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, die Grundversorgung, wenn sie nicht an ihrer Ausreise mitwirken. Um rasche und effiziente Asylverfahren zu gewährleisten, eine solidarische Verteilung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder auf Österreich sicherzustellen und illegal aufhältige Fremde zu einer freiwilligen Rückkehr zu bewegen, wird die Möglichkeit geschaffen, während des Asylverfahrens eine Wohnsitzbeschränkung für Asylwerber zu verhängen, geltend für jenes Bundesland, das für die Grundversorgung zuständig ist.
Damit die Ausreise einer Person, deren Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgelehnt wurde, nicht verzögert werden kann, wurden besondere Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Ausreise geschaffen. Weigert sich der Fremde, mitzuwirken, kann durch die Verhängung von Beugehaft die Mitwirkung erzwungen werden. Schon bisher können Flüchtlinge von den Gebietskörperschaften freiwillig für gemeinnützige Hilfstätigkeiten herangezogen werden, jetzt soll diese Möglichkeit mit einem auf Gewinn ausgerichteten Rechtsträger, der direkt oder indirekt im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde steht, und auf NGOs ausgeweitet werden.
Weiters gilt es noch zwei EU-Richtlinien umzusetzen, einmal die ICT-Richtlinie, einmal die Saisonierrichtlinie. Mit der ICT-Richtlinie für ausländische Führungskräfte, Spezialisten und Trainees, die von ihren Unternehmen vorübergehend in einer österreichischen Niederlassung eingesetzt werden, werden zwei neue Aufenthaltstitel geschaffen. Da die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu entfallen hat, brauchen Saisoniers künftig ein Vi-
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