BundesratStenographisches Protokoll900. Sitzung, 900. Sitzung des Bundesrates am 14. Jänner 2020 / Seite 80

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16.34.544. Punkt

Wahl eines/einer 2. Vizepräsidenten/-in für den Rest des 1. Halbjahres 2020


Präsident Robert Seeber: Wir gelangen nun zum 4. Punkt der Tagesordnung.

Ich werde diese Wahl durch Erheben von den Sitzen vornehmen lassen.

Wir gehen nunmehr in den Wahlvorgang ein.

Gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesrates kommt hierfür der ÖVP-Fraktion das Vorschlagsrecht zu.

Es liegt mir ein Wahlvorschlag vor, der auf Bundesrätin Dr. Andrea Eder-Gitschthaler lautet.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Wahlvorschlag zustimmen, sich von den Sitzen zu erheben. – Dies ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Wahl­vor­schlag ist somit angenommen.

Ich frage die Gewählte, ob sie die Wahl annimmt.

*****

(Bundesrätin Dr. Andrea Eder-Gitschthaler bedankt sich für das Vertrauen und nimmt die Wahl an.)

*****

Ich darf dir von hier aus herzlichst zu dieser Funktion gratulieren. (Allgemeiner Beifall.)

Die Tagesordnung ist somit erschöpft.

16.36.15Verlesung eines Teiles des Amtlichen Protokolls


Präsident Robert Seeber: Es liegt mir das schriftliche Verlangen von fünf Mitgliedern des Bundesrates vor, das Amtliche Protokoll hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 2 und 3 zu verlesen, damit dieser Teil des Amtlichen Protokolls mit Schluss der Sitzung als genehmigt gilt.

Ich werde daher so vorgehen und verlese nunmehr das Amtliche Protokoll:

„TO-Punkt 2: Beschluss des Nationalrates vom 10. Jänner 2020 betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesminis­teriengesetz-Novelle 2020)

(111/A und 24 d.B. sowie 10279/BR d.B. und 10280/BR d.B.)

Abstimmung: Berichterstattung: Antrag,

keinen Einspruch zu erheben,

wird angenommen (mit Stimmenmehrheit).

TO-Punkt 3: Beschluss des Nationalrates vom 25. September 2019 betreffend ein Bun­desgesetz über die Unzulässigkeit der Aufstellung und des Einbaus von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe in Neubauten (Ölkesseleinbauverbotsgesetz – ÖKEVG 2019)

(965/A sowie 10261/BR d.B.)

 


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