Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 66. Sitzung / Seite 83

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Bestandteil. Das ist ein Rhythmus, der entstanden ist und der sehr gut und sehr wesentlich ist. Wesentlich ist auch, daß die Familie ihren Platz am Sonntag hat. (Beifall bei der ÖVP.)

Weiters ist für uns wesentlich, daß grundsätzlich an dem, was sich im Freizeitbereich herauskristallisiert hat, festgehalten wird und daß man gesellschaftliches Leben entfalten kann, also die Arbeitsruhe am Sonntag gewahrt werden muß. – Das sind einige Punkte, die in diesem wesentlichen Zusammenhang von uns zu berücksichtigen sind.

Insgesamt meinen wir, daß wir jetzt die Klarstellung zustande gebracht haben. Ich bitte alle, nicht nur zu Verunsicherungen beizutragen, wie das in den letzten Tagen geschehen ist, sondern daranzugehen, dieses Gesetz zum Wohle der Arbeitnehmer und zum Wohle auch der gesamten Wirtschaft in unserem Lande umzusetzen. Ich bin fest davon überzeugt, daß damit nicht nur Arbeitsplätze gesichert werden können, sondern ich bin auch der Meinung, daß zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten damit geschaffen werden können. (Beifall bei der ÖVP.)

14.01

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder (den Vorsitz übernehmend): Zu Wort gemeldet ist nun Herr Abgeordneter Dr. Kier. – Bitte, Herr Abgeordneter. Zweite Wortmeldung. 11 Minuten Limit.

14.01

Abgeordneter Dr. Volker Kier (Liberales Forum): Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich habe mich nur deshalb ein zweites Mal zu Wort gemeldet, um den Abänderungsantrag, den ich im Rahmen meiner ersten Rede dazu eingebracht habe, zurückzuziehen und durch einen neuen Abänderungsantrag zu ersetzen, den ich zur Verlesung bringe wie folgt:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Volker Kier und Genossen, zum Antrag der Abgeordneten Friedrich Verzetnitsch, Leopold Maderthaner und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz (408/A) in der Fassung des Ausschußberichtes (622 der Beilagen) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

"In Art. II wird eine Z 3a eingefügt:

,3a. In § 12 Abs. 1 entfallen die Ziffern 4 und 5. Die Ziffern 6 und 7 erhalten die Bezeichnung 4 und 5.‘

In Art. II Z 4 des Antrages 408/A in der Fassung des Ausschußberichtes (622 der Beilagen) lautet § 12a Abs. 1 wie folgt:

,(1) Der Kollektivvertrag kann in einzelnen Fällen weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen, wenn dies technologisch oder zur Verhinderung unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteile sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.‘

Art. II des Antrages 408/A in der Fassung des Ausschußberichtes (622 der Beilagen) wird um eine Z 13 ergänzt:

,13. Verordnungen gem. § 12 Abs. 1 Z 4 oder 5 des Arbeitsruhegesetzes BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/1997 gelten bis zum Abschluß einschlägiger Kollektivverträge weiter.‘"

*****

Dieser neue Antrag entspricht in seiner Intention und in seinem Inhalt vollinhaltlich dem ersten. Ich kann mir daher weitere Ausführungen ersparen. Er ist allerdings in legistischer Hinsicht ergänzt um Außerkraftsetzungen von dadurch überflüssig werdenden Bestimmungen und durch eine Übergangsregelung hinsichtlich der bisher durch Verordnungen geregelten Ausnahmen.


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