Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 105. Sitzung / Seite 47

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so hoch, als er ihrem Bevölkerungsanteil entspricht. Da handelt es sich um eine ganz besondere Risikogruppe. Deshalb halte ich es für richtig und notwendig, wenn Jugendliche bei Jugendlichen Aufklärung betreiben. Das unterstützen wir auch. (Beifall bei der ÖVP.)

Hohes Haus! Ich hoffe, daß mit der heutigen Diskussion und Beschlußfassung wieder eine sachliche und problemorientiertere Behandlung der Verkehrssicherheitsthematik eintritt und die in den letzten Wochen betriebene Emotionalisierung und Kampagnisierung in den Hintergrund tritt. (Abg. Wabl: Was heißt "Emotionalisierung"?) Vor allem hoffe ich, daß alle mit der Absenkung der Promille-Grenze verbundenen Erwartungen – weniger Unfälle und weniger Tote infolge Alkoholkonsums – auch erfüllt werden: im Interesse der Verkehrssicherheit und aller Verkehrsteilnehmer Österreichs. (Anhaltender Beifall bei der ÖVP.)

11.15

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Herr Abgeordneter Parnigoni hat in seinem Debattenbeitrag einen umfangreichen Abänderungsantrag in seinen Kernpunkten vorgetragen. Im Sinne des § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung ist veranlaßt worden, daß dieser Abänderungsantrag vervielfältigt und im Saal verteilt wird; er wird in die Verhandlungen miteinbezogen.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Antrag

der Abgeordneten Sonja Ablinger, Mag. Thomas Barmüller, Dr. Andreas Khol, Dr. Peter Kostelka, Franz Morak, Mag. Gabriela Moser, Klara Motter, Rudolf Parnigoni, Dr. Madeleine Petrovic, Maria Rauch-Kallat, Dr. Heide Schmidt, Andreas Wabl und Genossen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG) (BGBl. Nr. 120/1997) in der Fassung des Ausschußberichts (960 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung "Artikel I" entfällt.

2. Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

,2a: In § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:‘

"(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt."

3. Z 3 wird wie folgt geändert:

,3. § 26 lautet:‘

"§ 26. (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder

3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt,


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