Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 137. Sitzung / Seite 16

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Dieser Grund hat nichts mit der Beurteilung strafrechtlicher Aspekte oder mit der Unschuldsvermutung zu tun, sondern bezieht sich lediglich auf die Tatsache der Anwesenheit.

Abgeordneter Rosenstingl ist, wie der Präsident des Nationalrates vor Ende der 118. Sitzung des Nationalrates am 12. Mai feststellte, dieser Sitzung unentschuldigt ferngeblieben, auch den weiteren Sitzungen des Nationalrates am 13., 14., 15., 26., 27. und 28. Mai. Es ist daher in der Folge zu der Aufforderung gekommen, der der Abgeordnete auch nicht Folge geleistet hat.

Aus diesem Grund ist heute der Hauptausschuß zusammengetreten betreffend Vorbereitung des Antrages auf Mandatsverlust des Abgeordneten Peter Rosenstingl gemäß Art. 141 Abs. 1 B-VG und hat einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Beschlußfassung des Antrages zu empfehlen, daß der Verfassungsgerichtshof den Abgeordneten Peter Rosenstingl seines Mandates für verlustig erklären wolle.

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Vielen Dank, Herr Berichterstatter.

Bevor ich nun dem ersten Debattenredner das Wort erteile, ergänze ich meine Mitteilung hinsichtlich der Kurzdebatte: Sollte der Dringliche Antrag aus den vorerwähnten Gründen nicht zum Aufruf kommen, wird das Präsidium selbstverständlich eine geschäftsordnungsgemäße Möglichkeit finden, um die Kurzdebatte durchzuführen.

Herr Klubobmann Dr. Kostelka, nun haben Sie das Wort. – Bitte.

15.52

Abgeordneter Dr. Peter Kostelka (SPÖ): Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hohes Haus! Wir alle haben beim Eintritt in den Nationalrat die gewissenhafte Erfüllung unserer Pflichten gelobt. Abgeordneter Rosenstingl hat diesen Pflichten nicht entsprochen. Er ist 60 Tage lang nicht bereit und nicht in der Lage gewesen, an den Sitzungen des Nationalrates teilzunehmen, und zwar – wie der Herr Berichterstatter gesagt hat – unter Voraussetzungen, die er selbst zu verantworten hat.

Es ist mir wichtig, in diesem Zusammenhang festzustellen, daß dieses Haus nicht das Mandat eines Abgeordneten zur Disposition stellt, wenn er keinem Klub mehr angehört oder wenn er strafrechtlich verfolgt wird. Es geht nicht um das Infragestellen der Unschuldsvermutung – wir sprechen nicht schuldig –, sondern lediglich darum, daß die Pflichtverletzung durch das Haus zu ahnden ist.

Und in diesem Zusammenhang ist schlicht und einfach festzustellen, daß die zweite 30-Tage-Frist für Herrn Abgeordneten Rosenstingl abläuft. Daher haben wir diesen Antrag zu stellen. Wir hätten ihn auch zu stellen, wenn wir Zweifel daran hätten – was auf mich nicht zutrifft – , wie der Verfassungsgerichtshof entscheiden wird. Denn entscheidend ist letztlich, daß der Tatbestand erfüllt ist, und daher haben diejenigen zu entscheiden, die dazu berufen sind, nämlich die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes.

Meine Damen und Herren! Für Abgeordneten Rosenstingl endet die zweimalige 30-Tage-Frist. Für Herrn Abgeordneten Haider, der heute ohne einen für mich erkennbaren Grund fehlt, beginnt die erste dieser beiden 30-Tage-Fristen, denn eine Pflichtverletzung seinerseits ist allemal festzustellen! (Beifall bei der SPÖ.)

Würde nicht allmählich offenbar werden, daß diese Verhaltensweise bereits zur Praxis wird, könnte man darüber hinweggehen. Aber erinnern Sie sich: Vor genau einem Jahr hat Abgeordneter Haider im Juli ebenfalls bei den Sitzungen gefehlt. Genau vor einem Jahr hat er genau zu dieser Zeit auch Arbeitsverweigerung betrieben. Aber vor genau einem Jahr hat er wenigstens noch den Anstand gehabt, ein Monatsgehalt einem sozialen beziehungsweise karitativen Zweck zuzuführen. Dazu reicht es heute jedoch nicht mehr! Heute wird nur geschwänzt, ohne daß eine entsprechende Erklärung abgegeben wird! (Beifall bei der SPÖ.)


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