Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 43. Sitzung / Seite 77

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Es ist unglaublich! Sie wissen, Herr Dr. Kostelka, dass das Weisungsrecht im Sinne des § 26 des Staatsanwaltschaftsgesetzes seit 1986 regelt, dass es schriftlich erteilt werden muss. Sie wissen, dass gesetzwidrige Weisungen – und Sie reden hier nur von gesetzwidrigen Weisungen – nicht vollzogen werden würden und müssten, und Sie wissen, dass eine Gewissensprüfung vorgesehen ist, dass auch der Staatsanwalt, der gegen sein Gewissen verstoßen würde, diese Weisung nicht vollziehen müsste. Das aber verschweigen Sie der Öffentlichkeit. Bitte stellen Sie das umgehend klar! Es ist undenkbar, dass Sie hier irrtümlich gehandelt haben. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

Ich möchte auch zu der Behauptung, dass ich in irgendeiner Weise ein Präjudiz geschaffen habe (Abg. Ing. Westenthaler: Nicht Manns genug, das klarzustellen!), Stellung beziehen. Ich zitiere, weil das gestern im ORF in der Sendung "Betrifft" nicht vollständig geschehen ist, die gesamte Interview-Passage.

Der Journalist fragt mich: Sie haben vor wenigen Tagen gesagt, Jörg Haider hat das gar nicht nötig, sich illegal Daten über politische Konkurrenten zu besorgen. Glauben Sie – glauben Sie; er fragt mich nach meiner Meinung –, glauben Sie, dass Jörg Haider über jeden Verdacht erhaben ist?

Ich antworte: Aus meiner Sicht – also, soweit ich das beobachten konnte, das, was ich glaube – ist er über jeden Verdacht erhaben. Das bedeutet aber nicht, dass ich in irgendeiner Form in die Untersuchungen eingreifen werde oder sie beeinflussen möchte. Tatsache ist, dass ich ihn 15 Jahre als Rechtsanwalt vertreten habe und Zeuge des Umstandes war, dass ihm die Bevölkerung wie keinem anderen abgenommen hat, dass er wirklich bereit ist, in diesem Land die Strukturen aufzubrechen, Verbesserungen einzuführen und vieles andere mehr. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

Und dies war für viele der Punkt, ihm unaufgefordert Informationen zur Verfügung zu stellen. Ich jedenfalls habe nicht den geringsten Hinweis gehabt, dass er es notwendig gehabt hätte, sich durch irgendwelche aktiven Bemerkungen oder Handlungen Daten zu besorgen. (Abg. Öllinger: Woher wissen Sie das?)  – Das ist der volle Text.

Jetzt sagen Sie mir den Unterschied, wenn der Staatsanwalt weisungsfrei ist, wenn ich etwas anderes gesagt hätte! Sie können von mir nicht verlangen, dass ich jede Zivilcourage über Bord werfe. Ich weiß, dass jedermann hier weiß, dass ich mit Haider befreundet bin. Und ich habe trotzdem erklärt, ich bin erstens mit ihm befreundet, und zweitens soll man gegen ihn ermitteln, wie man will. Da macht es überhaupt keinen Unterschied mehr, ob ich mit ihm befreundet bin oder nicht. Aber ich habe diese Freundschaft nicht einfach über Bord geworfen, nur weil es Vorerhebungen gegen ihn gibt. Das können Sie mir, glaube ich, nicht wirklich vorwerfen. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP. – Abg. Dr. Petrovic: Zur Geschäftsordnung!)

14.51

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Frau Abgeordnete Dr. Petrovic hat sich zur Geschäftsordnung zu Wort gemeldet. – Bitte.

14.51

Abgeordnete MMag. Dr. Madeleine Petrovic (Grüne) (zur Geschäftsbehandlung): Herr Präsident! Ich rege an, die für 15.30 Uhr ins Auge gefasste Kurzpräsidiale gleich jetzt abzuhalten, denn ich finde es ehrlich gesagt in höchstem Maße empörend, wenn der amtierende Justizminister dem Klubvorsitzenden der sozialdemokratischen Fraktion vorwirft (ironische Heiterkeit bei den Freiheitlichen), er sei psychisch und mental – auch wenn Sie das sehr lustig finden – nicht in der Lage, bestimmte Handlungen zu setzen, nachdem uns gerade eben aus Kärnten die Ferndiagnose von den "kranken Gehirnen" einiger Journalisten und Journalistinnen erreicht hat. (Abg. Ing. Westenthaler: Pflichtverteidigerin! Petrovic auf dem Sprung zur SPÖ!)

Bevor diese Praxis, Oppositionsabgeordneten oder JournalistInnen die geistige Gesundheit abzusprechen, jetzt Schule macht, ersuche ich, dass wir das schnell in aller Form besprechen. (Beifall bei den Grünen. – Abg. Ing. Westenthaler: Zur Geschäftsordnung!)

14.52


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