Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 103. Sitzung / Seite 164

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nehmen richten sich auch nach den Kontrollvorschriften, den Vergabevorschriften und auch nach dem Funktionieren der Rechtsschutzeinrichtungen.

In der Vergangenheit bestand die Kompliziertheit der Vergabevorschriften insbesondere darin, dass es zehn Vergabevorschriften gab, eine auf Bundesebene und neun auf Länderebene. Durch eine Zusammenfassung der Kompetenzvorschriften im neu geschaffenen Artikel 14b des Bundes-Verfassungsgesetzes wurde der Kompetenztatbestand der Bundesvergabe dahin gehend neu gefasst, dass die Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich der Bundesvergaben Bundessache ist, während im Bereich der Landesvergabe die Gesetzgebung Bundessache und die Vollziehung Landessache ist. Auch die Kontrolle im Bereich des Vollzugs von Landesagenden findet ausschließlich im Landesbereich statt.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich bin fest davon überzeugt, dass dieses Gesetz von der Wirtschaft auch positiv angenommen wird. Die Wirtschaft kann sich auf ein einheitliches Vergabewesen in Österreich einstellen. Ich bin davon überzeugt, dass den verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen wurde, und sehe mich schlussendlich auch darin bestärkt, dass dieses Bundesvergabegesetz nicht nur den Oberschwellenbereich regelt, sondern auch den Unterschwellenbereich. Wir wissen ja, dass gerade der Verfassungsgerichtshof dies zum Anlass genommen hat, das Gesetz wegen Gleichheitswidrigkeit aufzuheben, weil auch im so genannten Unterschwellenbereich – also bei den tendenziell eher geringeren Ausschreibungen – ein effizientes Rechtsschutzsystem notwendig ist. Das wurde mit dem vorliegenden Bundesvergabegesetz auch eingeführt.

Ich bin auch zuversichtlich – ich glaube, alle Äußerungen der Oppositionsführer und auch der Regierungsparteien gingen dahin –, dass es hier zu einer einheitlichen Annahme dieses Gesetzes kommen wird. Ich bin nicht nur im Interesse des Nationalrates froh, sondern insbesondere im Interesse der Länder und vor allem im Interesse jener, die dieses Bundesvergabegesetz in der Praxis anzuwenden haben. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

17.54

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Von der Regierungsbank aus zu Wort gemeldet hat sich Herr Staatssekretär Morak. – Bitte.

17.54

Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak: Herr Präsident! Hohes Haus! Meine Damen und Herren! Ich glaube, es gibt einen Grund, heute mit uns allen zufrieden zu sein, denn es ist hier ein Werk vollendet worden, das das Werk eines Konsenses und vor allem das Ende eines 30-jährigen Weges auf der Suche nach einem zeitgemäßen und einheitlichen Vergabegesetz in Österreich ist. Es ist – es wurde von meinen Vorrednern schon mehrfach angedeutet – dem Zusammenwirken sowohl der im Nationalrat vertretenen Parteien einerseits, des Bundes, der Länder und der Bundesregierung andererseits zu danken, dass es zu diesem Gesetz gekommen ist.

Ich kann nur wiederholen, was meine Vorredner schon oft und, wie ich meine, richtig gesagt haben. Was sind die Eckpfeiler? – Einerseits wurde auf Basis der Entschließung des Nationalrates den Anliegen Rechnung getragen. Das heißt Berücksichtigung von ökologischen Aspekten bei der Leistungsbeschreibung, zwingende Einhaltung von ILO-Abkommen, soziale Ausführungsbedingungen, Einhaltung der Bestimmungen über barrierefreies Bauen.

Dazu eine Feststellung zu den Anmerkungen, die die Grünen im Ausschuss, aber auch heute hier im Plenum gemacht haben: Ich bitte darum, den § 21 Abs. 6 und 7 zu lesen mit den zwingenden Bestimmungen der ILO-Konvention auf der einen Seite und § 71 und § 80 Z. 14 auf der anderen Seite. Das trägt dem Rechnung, was Sie angemerkt haben. Ebenso ist den Forderungen des Grundlagenpapiers, das die Länder ausgearbeitet haben, Rechnung getragen worden, das heißt eine systematische Neugestaltung der materiellen Vergaberegelungen im Ober- und Unterschwellenbereich, die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen für elektronische Auftragsvergaben und E-Business – also quasi ein Schritt in die Zukunft – und die Schaffung eines neuen Systems von gesondert und nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen in Kombination mit Präklusionsfristen.


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