Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 193

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tungsreform entspricht – auch im gesamten Verfahren der Gewerbeordnung einführen. Hätten wir das schon vor drei Wochen gemacht, wäre das Problem entstanden, dass es, weil die Länder zustimmen müssen, insgesamt eine Verzögerung hätte geben können. Das ist nicht erwünscht, weil wesentliche Inhalte der Gewerbeordnung jetzt schon – und vermutlich wird die Kundmachung mit 1. August erfolgen – gelten sollen.

Ich darf in diesem Zusammenhang folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Mitterlehner, Dipl.-Ing. Hofmann und Kollegen zum Antrag 713/A der Abgeordneten Dr. Mitterlehner, Dipl.-Ing. Hofmann und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes des Wirtschaftsausschusses (1222 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

"Der oben zitierte Initiativantrag (713/A) in der Fassung des Ausschussberichtes (1222 der Beilagen) wird geändert wie folgt:

1. Im § 137 wird der Abs. 5 gestrichen."

Hier geht es um die Ihnen teilweise aus den Mails, die Sie erhalten haben, bekannte Problematik der Versicherungsagenten und Versicherungsmakler. Ich glaube, wir haben eine faire Lösung gefunden. Die faire Lösung sieht so aus: Da eine EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie zu erwarten ist, wollen wir diese Richtlinie abwarten und jetzt nicht in die Praxis eingreifen. In weiterer Folge wird sich ohnedies eine Konsequenz und damit Handlungsbedarf oder Nichthandlungsbedarf ergeben. Daher wird, bevor sich in der Praxis etwas ändert und die eine oder andere Existenz gefährdet wird, im Rechtsbereich der Status quo, wie er früher bestanden hat, wiederhergestellt.

"2. Nach der Z 3 werden folgende Z 3a und Z 3b eingefügt: ..."

Das heißt im Klartext und in der Umsetzung, dass einige technische Präzisierungen, was den Umfang der Gewerbetätigkeit insbesondere der Mechatroniker anbelangt, vorgenommen werden. Im Wesentlichen sind das alles Bestimmungen, die im Haus der Wirtschaftskammer einvernehmlich auch mit den anderen Berufsgruppen abgeklärt sind und daher aus meiner Sicht positiv zu bewerten sind.

"3. Nach der Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt: ..."

Hier geht es um die Nichtigerklärung von Bescheiden und die Löschung aus dem Gewerberegister, und hierbei wird auch technisch etwas präzisiert.

Insgesamt sind die von mir angesprochenen und präzisierten Änderungen nichts anderes als technische und praxisorientierte Klärungen, die im Sinne des Standortes Österreich vorzunehmen sind. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

19.48

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Der in seinen Kernpunkten soeben erläuterte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, steht in ausreichendem sachlichem Zusammenhang und daher auch mit zur weiteren Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Mitterlehner, Dipl.-Ing. Hofmann und Kollegen zum Antrag 713/A der Abgeordneten Dr. Mitterlehner, Dipl.-Ing. Hofmann und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit


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