Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 194

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dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes des Wirtschaftsausschusses (1222 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben zitierte Initiativantrag (713/A) in der Fassung des Ausschussberichtes (1222 der Beilagen) wird geändert wie folgt:

1. Im § 137 wird der Abs. 5 gestrichen.

2. Nach der Z 3 werden folgende Z 3a und Z 3b eingefügt:

"3a. § 150 Abs. 10 lautet:

"(10) Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik auszuüben.""

"3b. § 150 Abs. 15 lautet:

"(15) Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern, zur Ausübung der Gewerbe der Schlosser (§ 94 Z 59), der Landmaschinentechnik (§ 94 Z 59), der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49) und der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) sowie der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) berechtigt. Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sowie der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) berechtigt. Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sowie zur Ausübung der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) berechtigt.""

3. Nach der Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

"6a. § 363 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift vor dem § 363 lautet:

"m) Nichtigerklärung von Bescheiden und Löschung aus dem Gewerberegister"

b) Dem § 363 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Wird eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund der Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 340 Abs. 1 in das Gewerberegister eingetragen und liegen die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 vor, so kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung der Eintragung verfügen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.""

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Präsident Dr. Werner Fasslabend: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Eder. – Bitte.

19.48

Abgeordneter Kurt Eder (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Ich möchte auch zwei Anmerkungen machen, eine zur Gewerbeordnung und eine zur Energiepolitik.


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