Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 195

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Hinsichtlich der Gewerbeordnung spreche ich zu dem gleichen Thema, zu dem mein Kollege Mitterlehner gesprochen hat, nämlich zu dem Antrag 713/A der Abgeordneten Mitterlehner und Hofmann. Hier gibt es aus unserer Sicht ein Problem, das zu lösen ist:

Derzeit sieht der § 371a Gewerbeordnung aus 1994 vor, dass der Landeshauptmann lediglich dann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann, wenn der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates ein Straferkenntnis betrifft. Nunmehr besteht die Absicht, den Unabhängigen Verwaltungssenat auch in Administrativverfahren als Berufungsinstanz einzurichten. In Administrativverfahren hätte der Landeshauptmann nach der derzeitigen Rechtslage nicht die Berechtigung, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Hier wollen wir eine Einheitlichkeit der Spruchpraxis und damit mehr Rechtssicherheit erwirken.

Ich bringe daher folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Eder und KollegInnen zum Gesetzentwurf im Bericht des Wirtschaftsausschusses 1222 der Beilagen über den Antrag 713/A der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Folgende Z 6a wird angefügt:

"6a. § 371a lautet:

,§ 371a. Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gegen ein Straferkenntnis steht dieses Recht dem Landeshauptmann nur dann zu, wenn der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates das Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben hat.‘"

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Ich möchte weiters eine kurze Bemerkung zur Energiepolitik machen. Alles, was bisher schon gesagt wurde, kann ich nur unterstreichen, darf aber trotzdem auf eine Bemerkung hinweisen, die wir im Ausschuss diskutiert haben, Herr Bundesminister, nämlich dass wir gemeinsam versuchen sollten, vor allem die berühmte österreichische Energielösung, diese Stromlösung auch im Kontext der Europäischen Union folgendermaßen zu sehen.

Hier schaue ich mir zum Beispiel das "Handelsblatt" an und lese darin, dass Experten wie der deutsche Bankanalyst Lüder Schumacher meinen, dass am Ende in Europa nur noch sechs große Akteure übrig bleiben werden. Die Staatsgesellschaften Electricité de France und Schwedens Wattenfall konzentrieren sich dabei immer mehr auf das Stromgeschäft. Die Energieunternehmen Deutschlands E.ON und RWE verfolgen dagegen einen so genannten "Multi Utility"-Ansatz, das heißt, es kommen auch andere Energiebereiche hinzu. Da muss uns nur klar werden, was das in Summe für Player auf dem europäischen Markt und deren Konkurrenz in Zukunft bedeutet.

Erlauben Sie mir, hier in Bezug auf die Größenordnung zum Beispiel zu erwähnen, dass nur ein Konzern in der deutschen Energielandschaft, nämlich der RWE-Konzern, allein einen Konzernumsatz von 33 Milliarden €, das sind 460 Milliarden Schilling, verzeichnet – das ist ungefähr fünf Mal so viel wie der Umsatz des größten österreichischen Energieunternehmens – und daraus einen Ertrag von 50 Milliarden Schilling erzielt. Daran sehen wir schon, mit welchen Größenordnungen wir es in Zukunft zu tun haben werden.


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