Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 41. Sitzung / Seite 214

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Auch sehen wir im Verzicht auf die Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der Ruhepausen ein mögliches künftiges Problemfeld. Es darf nicht sein, dass jegliche Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat oder durch die Patientenanwaltschaft unmöglich gemacht wird.

Aus diesen Gründen bringe ich folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Dietmar Keck und KollegInnen zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (317 der Beilagen) über den Antrag 252/A der Ab­geordneten Mag. Walter Tancsits, Sigisbert Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen be­treffend ein Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Z 1 lauten § 4 Abs. 5 Z 2 zweiter und dritter Satz wie folgt:

„Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann für den Zeitraum bis 31.12.2005 festgelegt werden, dass bis zu acht verlängerte Dienste zulässig sind. Danach verringert sich die Höchstzahl auf sechs verlängerte Dienste.“

2. Z 2 und 3 entfallen.

3. Die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung Z 2.

4. In Z 2 neu entfällt der Ausdruck „sowie 11 Abs. 3“.

*****

Ich bitte Sie zum Wohl des Personals der österreichischen Krankenanstalten und zum Wohl der Patienten, mit geeigneter Mehrheit diesem Abänderungsantrag zuzustimmen. (Beifall bei der SPÖ.)

20.08

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der von Abgeordnetem Keck verlesene Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dolinschek. – Bitte.

 


20.09

Abgeordneter Sigisbert Dolinschek (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Die letzte Etappe der Herab­setzung der zulässigen Anzahl von verlängerten Diensten in Krankenanstalten tritt ab 1. Jänner 2004 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wären nur mehr die sechs verlängerten Dienste möglich gewesen, wie schon die beiden Vorredner erwähnt haben. In der Re­gel ist eine solche Reduktion ohne Aufnahme von zusätzlichem Personal nicht möglich.

Vor allem in kleineren Krankenanstalten beziehungsweise Abteilungen, insbesondere im ärztlichen Dienst, würde dies dazu führen, dass die Fallzahl pro Arzt oder Ärztin nicht mehr gewährleistet sein würde. Um ein Eingehen auf die spezifischen Erforder­nisse der einzelnen Krankenanstalten beziehungsweise der Abteilungen zu ermög­lichen, wird eine Abdingbarkeit dieser weiteren Herabsetzung durch eine Betriebsver­einbarung beziehungsweise im Einvernehmen mit der Personalvertretung jetzt vorge­sehen. Es handelt sich dabei um eine sinnvolle Maßnahme im Sinne der Aufrechterhal-


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