„Entsteht eine Steuerpflicht, wenn sich ein Errichter eines Fonds gemäß Bundesstiftungs- und Fondsgesetz Teile des erforderlichen Gründungskapitals anstelle der Aufbringung aus seinem Privatvermögen durch Dritte zuwenden lässt?“
Präsident Dr. Andreas Khol: Herr Bundesminister, bitte.
Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser: Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Frau Abgeordnete Bures, die Rechtsansicht des BMF zu dieser Frage ist folgende: Der Errichter eines Fonds nach dem Bundesstiftungs- und Fondsgesetz zieht ja keinerlei Vorteile aus dem Fonds selbst. Mangels eines derartigen Vorteils kann der Errichter keiner Einkommensteuerpflicht unterliegen. Eine Schenkungssteuer fällt dann nicht an, wenn der Fonds gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Z 14a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes.
Präsident Dr. Andreas Khol: Zusatzfrage? – Bitte.
Abgeordnete Doris Bures (SPÖ): Herr Bundesminister! Ich möchte die Frage des Herrn Kollegen Krainer noch einmal formulieren, weil ich ebenfalls der Auffassung bin, dass sie in Ihre Vollziehung und daher in Ihre Zuständigkeit fällt.
Ist es richtig, dass Sie vom „Verein zur Förderung der New Economy“ Zuwendungen an Ihren Sozialfonds erhalten haben, beziehungsweise wurden solche auf das zur Fondsgründung von Ihnen eingerichtete Treuhandkonto angewiesen? Wenn ja, in welcher Höhe?
Präsident Dr. Andreas Khol: Herr Bundesminister, bitte.
Bundesminister für
Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser: Herr
Präsident! Sehr geehrte Frau Abgeordnete! Beide Fragenkomplexe, sowohl der
„Verein zur Förderung der New Economy“, der ein privater Verein ist, als auch
der Sozialfonds betreffen nicht Gegenstände meiner Vollziehung
als Bundesminister für Finanzen. Deswegen sind diese Fragen aus meiner Sicht
nicht geschäftsordnungsgesetzeskonform gestellt. Ich erlaube mir daher, sie nicht
zu beantworten. (Abg. Dr. Jarolim: Sehr elegant!)
Präsident Dr. Andreas Khol: Die nächste Zusatzfrage kommt von Herrn Abgeordnetem Steindl.
Abgeordneter Konrad Steindl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Bundesminister! Mich interessiert in diesem Zusammenhang die Rechtslage hinsichtlich der Steuerfreiheit von Spenden.
Präsident
Dr. Andreas Khol: Herr
Bundesminister, bitte. (Abg. Parnigoni: Ein Finanzminister mit
Geheimnissen! Was hat er zu verbergen?)
Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser: Werter Herr Präsident! Werter Herr Abgeordneter! Was die Steuerfreiheit von Spenden betrifft, so muss man Folgendes unterscheiden: Wenn zum Beispiel ein Vortrag gehalten wird, für den vom Vortragenden keinerlei Honorarleistung verlangt wird, dann sind diese Spenden, die lediglich aus Anlass dieses Vortrags an gemeinnützige Institutionen geleistet werden, beim Vortragenden nicht steuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn der Vortragende nur einen Hinweis darauf gibt, es könne ein ihm zunächst zugedachtes Honorar nach freier Entscheidung des Vortragsveranstalters einer gemeinnützigen Institution gespendet werden.
Wenn es umgekehrt ist, also man hält einen Vortrag und sagt, das Honorar dafür beläuft sich auf 1 000 €, 2 000 € und das spenden Sie bitte an diese oder jene Stelle,