Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 89. Sitzung / Seite 288

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geben wird. Da werden wir Gelegenheit haben, jeweils regelmäßig auch zur Lage der Filmwirtschaft, zur Filmförderung und so weiter Stellung zu nehmen.

Zu später Stunde: Dank dem Herrn Staatssekretär, Dank allen Beteiligten! Das ist eine gute Sache. Mögen wir noch viele so gute Sachen beschließen können! – Danke. (Bei­fall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

0.12

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als nächster Redner gelangt Herr Abgeordneter Krist zu Wort. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 3 Minuten. – Bitte.

 


0.12

Abgeordneter Hermann Krist (SPÖ): Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Die Regierungsfraktionen haben im Ausschuss ein doch sehr fragwürdiges Bei­spiel ihrer demokratiepolitischen Vorstellungen abgeliefert und sich sogar einer in Aus­sicht gestellten Vier-Parteien-Einigung verweigert, in der Form, wie es Frau Wolfmayr freundlicherweise gesagt hat: Selbstverständlich lehnen wir es ab, das hier noch zu besprechen. (Zwischenrufe bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

Um alle vier Parteien zu einem gemeinsamen Antrag zu bringen, stellen die Abgeord­neten Mag. Christine Muttonen, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl und KollegInnen heute fol­genden Abänderungsantrag im Sinne von organisatorischen Vereinfachungen, mehr Mitsprache und mehr Mitgestaltungsmöglichkeiten sowie einer angemessenen Vertre­tung der Frauen in der Projektkommission:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Christine Muttonen, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl und KollegInnen zum Bericht des Kulturausschusses über die Regierungsvorlage (704 d.B.): Bundesge­setz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird (766 d.B.), eingebracht im Zuge der Debatte zu Top 24 der 89. Sitzung des Nationalrates am 9. Dezember 2004

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzestext wird wie folgt geändert:

1. In Z 6 sollen § 2a Abs. 1 und 2 wie folgt lauten:

„(1) Der Österreichische Filmrat hat die Aufgabe, die Bundesregierung über grundsätz­liche Fragen der Filmpolitik und des öffentlichen Förderungswesens des österreichi­schen Films zu beraten und entsprechende Empfehlungen an die Bundesregierung abzugeben. Darüber hinaus soll der Österreichische Filmrat allen beteiligten Interes­sensvertretern als Koordinierungsgremium dienen.

(2) Der Filmrat wählt aus dem Kreis der im Filmrat vertretenen Interessensorganisatio­nen des Filmwesens den Vorsitzenden“.

2. In Z 6 wird § 2a Abs. 5 um folgenden Satz ergänzt:

„Verlangen fünf Mitglieder des Österreichischen Filmrates dessen Einberufung, so hat binnen fünf Wochen eine Sitzung des Filmrates stattzufinden“.

3. Z 22, die eine Ergänzung von § 5 Abs. 5 vorsieht, wird gestrichen.

4. In Z 27 wird in § 6 Abs. 1 die Formulierung „Die Bestellung der fachkundigen Mit­glieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch den Bundeskanzler auf Vorschlag des Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren“ durch folgende Formulierung ersetzt: „Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch den Bun-


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