geben wird. Da werden wir Gelegenheit haben, jeweils regelmäßig auch zur Lage der Filmwirtschaft, zur Filmförderung und so weiter Stellung zu nehmen.
Zu später Stunde: Dank dem Herrn Staatssekretär, Dank allen Beteiligten! Das ist eine gute Sache. Mögen wir noch viele so gute Sachen beschließen können! – Danke. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)
0.12
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als nächster Redner gelangt Herr Abgeordneter Krist zu Wort. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 3 Minuten. – Bitte.
0.12
Abgeordneter Hermann
Krist (SPÖ): Frau Präsidentin!
Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Die Regierungsfraktionen haben im Ausschuss ein doch sehr fragwürdiges Beispiel
ihrer demokratiepolitischen Vorstellungen abgeliefert und sich sogar einer in Aussicht
gestellten Vier-Parteien-Einigung verweigert, in der Form, wie es Frau Wolfmayr
freundlicherweise gesagt hat: Selbstverständlich lehnen wir es ab, das hier
noch zu besprechen. (Zwischenrufe bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)
Um alle vier Parteien
zu einem gemeinsamen Antrag zu bringen, stellen die Abgeordneten
Mag. Christine Muttonen, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl und
KollegInnen heute folgenden Abänderungsantrag im Sinne von organisatorischen
Vereinfachungen, mehr Mitsprache und mehr Mitgestaltungsmöglichkeiten sowie
einer angemessenen Vertretung der Frauen in der Projektkommission:
Abänderungsantrag
der
Abgeordneten Mag. Christine Muttonen, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl
und KollegInnen zum Bericht des Kulturausschusses über die Regierungsvorlage (704
d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird (766
d.B.), eingebracht im Zuge der Debatte zu Top 24 der 89. Sitzung des
Nationalrates am 9. Dezember 2004
Der
Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der
eingangs bezeichnete Gesetzestext wird wie folgt geändert:
1. In
Z 6 sollen § 2a Abs. 1 und 2 wie folgt lauten:
„(1) Der
Österreichische Filmrat hat die Aufgabe, die Bundesregierung über grundsätzliche
Fragen der Filmpolitik und des öffentlichen Förderungswesens des österreichischen
Films zu beraten und entsprechende Empfehlungen an die Bundesregierung
abzugeben. Darüber hinaus soll der Österreichische Filmrat allen beteiligten
Interessensvertretern als Koordinierungsgremium dienen.
(2) Der
Filmrat wählt aus dem Kreis der im Filmrat vertretenen Interessensorganisationen
des Filmwesens den Vorsitzenden“.
2. In
Z 6 wird § 2a Abs. 5 um folgenden Satz ergänzt:
„Verlangen
fünf Mitglieder des Österreichischen Filmrates dessen Einberufung, so hat
binnen fünf Wochen eine Sitzung des Filmrates stattzufinden“.
3.
Z 22, die eine Ergänzung von § 5 Abs. 5 vorsieht, wird
gestrichen.
4. In Z 27 wird in § 6 Abs. 1 die Formulierung „Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch den Bundeskanzler auf Vorschlag des Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren“ durch folgende Formulierung ersetzt: „Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch den Bun-